Altersgruppe der Heranwachsenden wird künftig im EBM berücksichtigt
Kinder- und Jugendmediziner dürfen nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer neben Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen auch Heranwachsende behandeln. Allerdings wird die Gruppe der Heranwachsenden bislang weder im EBM-Kapitel 4 (Kinder- und Jugendmedizin) noch an anderer Stelle im EBM genannt.
Mit seinem Beschluss hat der Bewertungsausschuss diese Altersgruppe nun im EBM definiert und verschiedene Gebührenordnungspositionen (GOP) konkretisiert. Die Anpassungen betreffen auch die Allgemeinen Bestimmungen, in denen die genaue Definition der Altersgruppe gemäß Jugendgerichtsgesetz aufgenommen wurde. Heranwachsende sind demnach Personen ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Außerdem wird in die Präambel zum EBM-Kapitel 4 eine Nummer 15 aufgenommen, die klarstellt, dass die GOP dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.