FeNO-Messung nur zur Indikationsstellung einer Dupilumab-Therapie
Es geht um die Gebührenordnungspositionen (GOP) 04538 und 13678 für die Messung des fraktionierten exhalierten Stickstoffmonoxids (FeNO) in den Abschnitten 4.5.2 (Pädiatrisch-pneumologische GOP) und 13.3.7 (Pneumologische GOP) des EBM. Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses wird klargestellt, dass eine FeNO-Messung nur zur Indikationsstellung einer Therapie mit Dupilumab durchgeführt und abgerechnet werden darf. Bei bereits gestellter Indikation oder zur Verlaufskontrolle während einer Therapie mit diesem Medikament sind die GOP nicht berechnungsfähig. Eine entsprechende Anpassung des EBM erfolgt zum 1. Oktober.
Dupilumab wird als Add-on-Erhaltungstherapie bei schwerem Asthma mit Typ-2-Inflammation angewendet. Die Anwendung erfolgt, wenn die Erkrankung bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren trotz hochdosierter inhalativer Kortikosteroide und einem weiteren zur Erhaltungstherapie gegebenen Arzneimittel unzureichend kontrolliert ist. Bei Kindern ab 6 Jahren erfolgt die Anwendung, wenn das schwere Asthma mit Typ-2-Inflammation trotz mittel- bis hochdosierter inhalativer Corticosteroide (ICS) plus einem weiteren zur Erhaltungstherapie angewendeten Arzneimittel unzureichend kontrolliert ist.
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie können die GOP 04538 abrechnen, Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzte die GOP 13678. Beide Leistungen sind mit 88 Punkten bewertet. Die Sachkosten für Mundstück und gegebenenfalls Sensoren werden über die GOP 40167 mit 7,84 Euro vergütet.