Praxisnachricht
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Portopauschale jetzt auch für Überweisungen und Krankenhauseinweisungen nach Videosprechstunde

Beim Ausstellen einer Überweisung oder Krankenhauseinweisung in der Videosprechstunde können Ärzte jetzt auch die Portopauschale 40128 abrechnen. Dies ist rückwirkend seit 1. Oktober möglich.

Die Kostenpauschale 40128 ist mit 96 Cent bewertet. Sie kann bisher schon für den postalischen Versand von AU-Bescheinigungen und diverse Verordnungen, zum Beispiel von Hilfs- und Heilmitteln, abgerechnet werden – immer vorausgesetzt, die Ausstellung erfolgt in einer Videosprechstunde oder in Ausnahmefällen auch nach telefonischem Kontakt. 

Hintergrund der Anpassung der Kostenpauschale 40128 durch den Bewertungsausschuss ist eine Vereinbarung zur Videosprechstunde aus dem Frühjahr. Damals hatten KBV und GKV-Spitzenverband festgelegt, dass Vertragsärzte, die Patienten per Video behandeln, bei Bedarf eine Anschlussversorgung gewährleisten müssen, wenn sie diese selbst nicht in ihrer Praxis anbieten können. 

Falls eine Mit- oder Weiterbehandlung durch einen anderen Facharzt oder ein Krankenhaus erforderlich ist, muss der Vertragsarzt sicherstellen, dass dem Patienten in der Regel noch am selben Tag eine Überweisung oder eine Krankenhauseinweisung ausgehändigt oder ihm zugesandt wird.

Videosprechstunde: Portopauschale 40128 (96 Cent)

  • Versand AU-Bescheinigung, die in einer Videosprechstunde, per Telefon oder nach Hausbesuchen ausgestellt wurde, an den Patienten („Durchschlag“ für den Versicherten)
  • Versand Verordnungen, z. B. von Hilfs- und Heilmitteln, die in einer Videosprechstunde oder in Ausnahmefällen auch in einem Telefonat ausgestellt wurden, an den Patienten
  • Neu seit 1. Oktober 2025: Versand von Überweisungen, die in einer Videosprechstunde ausgestellt wurden
  • Neu seit 1. Oktober 2025: Versand von Krankenhauseinweisungen, die in einer Videosprechstunde ausgestellt wurden
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