Praxisnachricht
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Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Ersatzkassen übernehmen wie bisher die Kosten

Die Ersatzkassen übernehmen im gleichen Umfang wie bisher die Kosten für sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Damit sind Arztpraxen bei diesen Versicherten keinem Regress-Risiko ausgesetzt, wenn sie solche Produkte verschreiben.

Anders als klassische Verbandmittel sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur unter bestimmten Bedingungen erstattungsfähig. Die gesetzliche Regelung, dass sie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, lief am 2. Dezember aus. Sie sollte bereits im November bis Ende 2026 verlängert werden, dies erfolgte jedoch nicht, weil sich das geplante Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) verzögert.

Das BEEP sollte Ende November vom Bundesrat verabschiedet werden, dieser hatte es jedoch an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Damit verzögert sich auch die im BEEP enthaltene Verlängerung der Regelung zu den sonstigen Produkten zur Wundversorgung.

KBV fordert Klarheit für die Arztpraxen

Wie nun der Verband der Ersatzkassen mitteilte, folgt er der Bitte des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die gesetzliche Regelung weiter anzuwenden. Versicherte der Ersatzkassen können somit weiterhin im Sachleistungsprinzip mit den entsprechenden Produkten versorgt werden und Kostenübernahmeerklärungen sind nicht erforderlich.

Das BMG hatte alle Beteiligten aufgefordert, die ausgelaufene gesetzliche Regelung weiterhin anzuwenden, und auch der GKV-Spitzenverband hatte eine Empfehlung an seine Mitgliedskassen ausgegeben. Die KBV fordert alle Kassen auf, der Bitte des BMG beziehungsweise Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes zu folgen. Die Arztpraxen benötigten Klarheit darüber, ob sie diese Produkte verordnen können, und dürften keinem Regress-Risiko ausgesetzt werden.

Gesetzlicher Hintergrund, derzeitiger Leistungsumfang und Übergangsregelung

Verbandmittel gehören grundsätzlich zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Hiervon abzugrenzen sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Diese sind erst verordnungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – wie auch bei den Medizinprodukten – eine entsprechende Regelung in die Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen hat.

Details dazu hatte der G-BA im Jahr 2020 in der Arzneimittel-Richtlinie geregelt. Zugleich gab es eine gesetzliche Übergangsregelung: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die vor Inkrafttreten der Regelungen des G-BA zu Verbandmitteln am 2. Dezember 2020 von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wurden, dürfen weiterhin bis 60 Monate nach deren Inkrafttreten verordnet werden – also bis einschließlich 1. Dezember 2025.

Diese Übergangsregelung wollte die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2026 verlängern. Konkret sollte dies mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) erfolgen. Dies verzögert sich nun, da das Gesetz noch nicht verabschiedet wurde.

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