Praxisnachricht
  • Aktualisierungsdatum:
  • Psychotherapie

So erhalten Psychotherapeuten eine QS-Genehmigung

Alles Wichtige zum Genehmigungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie fasst eine PraxisInfoSpezial der KBV zusammen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten Hinweise zu fachlichen Anforderungen, Nachweisen, Qualifikationen sowie zu Zweitverfahren. Dabei werden die jüngsten Anpassungen des Weiterbildungsrechts sowie des Psychotherapeutengesetzes berücksichtigt.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in der vertragsärztlichen Versorgung bestimmte Leistungen anbieten und zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. So unterliegen alle Therapieverfahren einer zusätzlichen Qualitätssicherung. Die Voraussetzungen, um eine solche Genehmigung zu erhalten, wurden zum 1. April 2024 überarbeitet und an das aktuelle Weiterbildungsrecht sowie das Psychotherapeutengesetz angepasst.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben dazu die Psychotherapie-Vereinbarung geändert. Hinzugekommen sind außerdem Vorgaben für Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten sowie Voraussetzungen für weitere Psychotherapieverfahren („Zweitverfahren“).

In einer neuen PraxisInfoSpezial stellt die KBV auf elf Seiten alle Details vor und fasst zusammen, was Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zum Genehmigungsverfahren und den Anforderungen an die Qualifikation wissen sollten.

Übergangsfrist für Zusatz- und Nachqualifikationen endet

Mit den Anpassungen 2024 wurde eine Übergangsfrist für begonnene oder geplante Aus-, Fort- beziehungsweise Weiterbildungen aufgenommen. Nach dieser kann bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten der Psychotherapie-Vereinbarung eine Qualifikation nach den alten Vorgaben begonnen werden. Ab dem 1. April 2026 dürfen die entsprechenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungen somit nur noch nach den neuen Vorgaben begonnen werden. Dies betrifft insbesondere die Zusatzqualifikation in Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und die Nachqualifikation in Gruppentherapie.

Die wichtigsten Anpassungen in der Psychotherapie-Vereinbarung

Gültig seit 1. April 2024

  • Alle Regelungen gelten auch für die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten; sie wurden in die Vereinbarung aufgenommen
  • Genehmigungen von Zweitverfahren wurden durch rechtssichere Vorgaben in der Vereinbarung ergänzt; Kammern übernehmen die Prüfung der Voraussetzungen
  • Gruppenpsychotherapie ist ohne Zusatzprüfung in der Genehmigung enthalten, wenn sie Teil der Aus- oder Weiterbildung war; Möglichkeiten der Nachqualifikation bleiben erhalten und wurden vereinfacht
  • Zusatzqualifikation für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen: sie wurde für Fachärzte und Psychologische Psychotherapeuten über die Psychotherapieverfahren hinweg harmonisiert
  • Bestandsschutz für bestehende Genehmigungen und bis 31. März 2026 begonnene Qualifikationen
  • Klarstellungen und Vereinfachungen, unter anderem für Interventionen der Psychosomatischen Grundversorgung
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