Reform der Heilmittel-Richtlinie hat Versorgung verbessert
Zum 1. Januar 2021 waren die Regelungen der Heilmittel-Richtlinie vereinfacht und der Heilmittel-Katalog überschaubarer gestaltet worden. Für die verschiedenen Heilmittel gibt es seitdem nur noch ein Formular. Abgeschafft wurden beispielsweise die Regelfallsystematik und die Genehmigungspflicht für Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Dies hat zu einer deutlichen bürokratischen Entlastung geführt und erleichtert insbesondere die Versorgung chronisch kranker Patientinnen und Patienten, wie der Evaluationsbericht zeigt.
Gleichzeitig weist der Bericht auf einige Herausforderungen hin. Diese betreffen insbesondere Informationsdefizite zu einzelnen Regelungen – etwa zu orientierenden Behandlungsmengen, zum langfristigen Heilmittelbedarf sowie zu regionalen Regelungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Weitere Herausforderungen sind dem Evaluationsbericht zufolge beispielsweise Terminengpässe bei Heilmittelbehandlungen, organisatorische Hürden bei Gruppenbehandlungen sowie nach wie vor bestehende bürokratische Aufwände im Verordnungsprozess. Perspektivisch könnten insbesondere digitale Verfahren – etwa die elektronische Verordnung von Heilmitteln – zu einer weiteren Entlastung beitragen.
Die Evaluation wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss durchgeführt. Er hat dazu Routinedaten zur Heilmittelversorgung ausgewertet und ergänzend strukturierte Befragungen bei Ärzten, Psychotherapeuten und Patienten sowie Krankenkassen durchgeführt.
KBV hatte Reformprozess angestoßen
Die KBV hatte seinerzeit das Beratungsverfahren zur Überarbeitung der Richtlinie angestoßen und das Inkrafttreten Anfang 2021 mit einem umfangreichen Informations- und Serviceangebot für die Praxen begleitet. Dazu gehören das Serviceheft „Heilmittel“ aus der Reihe PraxisWissen, das in der Infothek bereitsteht. Außerdem gibt es zwei zertifizierte Online-Fortbildungen zur Heilmittelverordnung im KBV-Fortbildungsportal (Login erforderlich).
Die KBV wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass die Regelungen für die verordnenden Arzt- und Psychotherapiepraxen gut umzusetzen sind und keinen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeuten.