G-BA beschließt Anpassungen für mehrere ASV-Erkrankungen
Urologische Tumoren: Bei Prostatakarzinom auch Nuklearmediziner im Kernteam möglich
Bisher waren Fachärztinnen und Fachärzte für Nuklearmedizin lediglich als hinzuzuziehende Fachgruppe im ASV-Team für urologische Tumoren vorgesehen. Künftig ist das Kernteam (Ebene 2) um diese Fachgruppe zu erweitern, wenn Patienten mit Prostatakarzinom behandelt werden. Hintergrund ist, dass Lutetium (117Lu) Vipivotidtetraxetan zur Therapie des metastasierten, kastrationsresistenten Prostatakarzinoms unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden kann. Diese Therapie wird in der Regel durch Nuklearmedizinerinnen und Nuklearmediziner durchgeführt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die ASV-Anlage entsprechend angepasst – analog zu anderen onkologischen Indikationen, für die nuklearmedizinische Therapien indiziert sind.
Bestehende ASV-Teams müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses um die neue Fachgruppe erweitert werden. Hierfür stellen sie einen Änderungsantrag beim erweiterten Landesausschuss.
Lymphome: Humangenetiker können hinzugezogen werden
Auch vererbbare Erkrankungen wie die Sichelzellanämie und die Thalassämie können zur Aufnahme in die ASV führen. Deshalb können künftig auch Humangenetikerinnen und Humangenetiker für bestimmte molekulargenetische Fragestellungen als hinzuzuziehende Fachgruppe (Ebene 3) eingebunden werden.
Der G-BA hat sie daher in der ASV-Anlage zu Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung ergänzt. Auch hier muss das ASV-Team entsprechend angepasst und ein Änderungsantrag beim erweiterten Landesausschuss gestellt werden.
Chronisch entzündliche Darmerkrankungen: Öffnung für die mikroskopische Kolitis
Die Diagnosestellung einer mikroskopischen Kolitis ist ausschließlich durch histologische Untersuchungen von Biopsien möglich und eine Therapie zudem durch den Einsatz von Immunmodulatoren und Biologika vielschichtig. Diese Komplexität der Versorgung macht eine interdisziplinäre Betreuung erforderlich.
Daher nimmt der G-BA auch diese Form einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung in die ASV auf. Hierfür wird der ICD-Kode „K52.8 Sonstige näher bezeichnete nichtinfektiöse Gastroenteritis und Kolitis (nur Mikroskopische Kolitis)“ in der ASV-Anlage zu chronisch entzündlichen Darmerkrankungen ergänzt.
Neuromuskuläre Erkrankungen: Neuropathische heredofamiliäre Amyloidose
Künftig können auch Patientinnen und Patienten mit vornehmlich polyneuropathischen Manifestationen einer heredofamiliären Amyloidose in der ASV versorgt werden.
Hierfür hat der G-BA den ICD-Kode „E85.1 Neuropathische heredofamiliäre Amyloidose“ in der ASV-Anlage zu neuromuskulären Erkrankungen ergänzt.
Fachpsychotherapeuten: Aufnahme der neuen Berufsgruppe
Die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten wird nun auch in der ASV berücksichtigt und in allen relevanten erkrankungsspezifischen Regelungen systematisch ergänzt.
Dies betrifft sowohl Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche. Konkret bedeutet das: Sofern in einer ASV-Anlage eine psychotherapeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten vorgesehen ist, können nun also auch die entsprechenden Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für das ASV-Team benannt werden.
Qualitätsanforderungen für weitere Bereiche festgelegt
Der G-BA hat leistungsbezogene Qualitätsanforderungen für die Bereiche Ultraschall, kurative Mammographie und Vakuumbiopsie der Brust in der ASV-Richtlinie festgelegt (Anhang zu Paragraf 4a). Sie orientieren sich an den Qualitätssicherungsvereinbarungen (QS-Vereinbarungen) nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V für den ambulanten Bereich.
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ändert sich dadurch somit nichts – sie erfüllen die Anforderungen, wenn sie wie bisher eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der entsprechenden QS-Vereinbarung nachweisen.
Weiteres Beratungsthema festgelegt
Zusätzlich zu den bereits feststehenden Themen Neurofibromatose und Folgeschäden nach Frühgeburtlichkeit berät der G-BA in diesem Jahr auch über eine ASV-Anlage zur medizinischen Versorgung von Menschen mit Transsexualismus.
Ministerium prüft zunächst Beschluss
Das Bundesgesundheitsministerium hat zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA vom 19. März zu prüfen. Erst mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten die Änderungen in Kraft.