Praxisnachricht
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Dialysepraxen: Fachliche Anforderungen an Ärzte aus dem Gebiet Innere Medizin geregelt

Für Ärzte aus dem Gebiet Innere Medizin, die als sogenannte weitere Ärzte in Dialysepraxen tätig werden und nicht die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Nephrologie führen, gelten seit 1. April neue Anforderungen an die fachliche Qualifikation. Welche das sind, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband in der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren geregelt.

Die Vereinbarung sieht vor, dass in Dialysepraxen tätige Ärzte aus dem Gebiet Innere Medizin künftig nach Abschluss ihrer Facharztweiterbildung mindestens sechs Monate in einer Dialyseeinrichtung tätig gewesen sein müssen, die sowohl Hämodialyse- als auch Peritonealdialyse-Patienten kontinuierlich behandelt. In dieser Zeit führen sie mindestens 1.000 Hämodialysen und mindestens 50 Peritonealdialysen unter Anleitung eines Nephrologen selbstständig durch, um die fachliche Befähigung zu erlangen.

Wenn Ärzte aus dem Gebiet Innere Medizin diese Anforderungen erfüllen, dürfen sie künftig ab einer definierten Patientenanzahl in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit den nephrologischen Kollegen tätig werden. Bislang musste die fachliche Befähigung durch die Teilnahme an einem Kolloquium belegt werden.

Hintergrund der neuen Regelung ist, dass gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung in einer Dialyseeinrichtung mit jährlich mindestens 30 Patienten ein zweiter Nephrologe tätig sein muss. Ab 100 Patienten und je weiteren 50 Patienten pro Jahr ist jeweils ein zusätzlicher Nephrologe erforderlich. Ab dem dritten Arzt kann an die Stelle auch ein Arzt aus dem Gebiet Innere Medizin treten, auch wenn er nicht zum Führen der Facharztbezeichnung Innere Medizin und Nephrologie berechtigt ist. Dieser muss die nun festgelegten Anforderungen an die fachliche Qualifikation nachweisen, um Leistungen zur ärztlichen Betreuung bei der Hämodialyse oder Peritonealdialyse ausführen und abrechnen zu dürfen.

Ambulante Qualitätssicherung

Für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Dialyse bei Niereninsuffizienz in der vertragsärztlichen Versorgung ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Ärztinnen und Ärzte müssen ihre fachliche Qualifikation nachweisen, zudem gelten Vorgaben für die organisatorische und apparative Ausstattung der Praxis. Das Nähere regeln die KBV und der GKV-Spitzenverband in der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V.

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