Praxisnachricht
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Hofmeister: „Wegweisende Entscheidung für Qualität und Transparenz“ – Details zu Pädiatrischen Institutsambulanzen geregelt

Vertragsärzte können Kinder und Jugendliche mit schweren chronischen Erkrankungen künftig an eine Pädiatrische Institutsambulanz überweisen, um einen stationären Aufenthalt zu vermeiden. Eine entsprechende Vereinbarung zur Ermächtigung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung von unter 18-jährigen Patienten trat am 1. April in Kraft. Seitdem gelten für die dort tätigen Klinikärzte im Wesentlichen dieselben Regelungen wie für Vertragsärzte.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband konnten unter Hinzuziehung des Schiedsgremiums erwirken, dass in den Pädiatrischen Institutsambulanzen (PädIA) nur Fachärzte tätig sein dürfen und diese namentlich zu benennen sind. Dazu erhalten die Klinikärzte eine Krankenhausarztnummer, die sie bei der Abrechnung über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) angeben. Zudem gelten für die PädIA die Qualitätsvorgaben der vertragsärztlichen Versorgung. Der Zugang zur Pädiatrischen Institutsambulanz erfolgt auf Überweisung.

Hofmeister: Entscheidung im Sinne der Kinder und ihrer Eltern

„Mit Fug und Recht lässt sich von einer wegweisenden Entscheidung für mehr Qualität und Transparenz in der sektorübergreifenden pädiatrischen Versorgung sprechen. Durch die Nutzung der Krankenhausarztnummer in den neuen Pädiatrischen Institutsambulanzen wird ersichtlich, welche Ärztinnen und Ärzte mit welchen Qualifikationen die jeweiligen Leistungen erbracht haben. Das Schiedsgremium hat im Sinne der Kinder und ihrer Eltern entschieden“, sagte der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende, Dr. Stephan Hofmeister, zu der Entscheidung.

Gerade in der Versorgung von Kindern mit schweren Erkrankungen seien Qualität, aber auch Transparenz von großer Bedeutung. Damit gelten die hohen Qualitätsstandards, die in der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung üblich seien, nun auch für Pädiatrische Institutsambulanzen. Diese ergänzten die bereits hochwertige Versorgung von niedergelassenen Pädiaterinnen und Pädiatern, betonte Hofmeister.

Pädiatrische Institutsambulanzen gesetzlich ermächtigt

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz sieht die Ermächtigung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung von Kindern und Jugendlichen vor, wenn diese aufgrund der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung die Behandlung durch ein Krankenhaus benötigen (Paragraf 118b SGB V). Für welche Erkrankungen dies gilt und welche sächlichen und personellen Voraussetzungen beziehungsweise Qualitätsanforderungen PädIA zu erfüllen haben, mussten die KBV und der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbaren. Da sie sich nicht in allen Punkten einigen konnten, wurde das Schiedsgremium angerufen.

Festlegung von Erkrankungen und Überweisungsvorbehalt

Die nun beschlossene Vereinbarung sieht elf Leistungsbereiche vor, bei denen eine ambulante Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in einer Pädiatrischen Institutsambulanz möglich ist. Dazu gehören kardiologische, pneumologische und neurologische Erkrankungen sowie postoperative Leistungen nach kinderchirurgischen Eingriffen. Neben der Erkrankung müssen bestimmte Voraussetzungen für die Schwere oder die Dauer der Erkrankung erfüllt sein (siehe Infokasten).

Die Behandlung erfolgt auf Überweisung durch den Kinder- und Jugendarzt oder den Hausarzt. Dieser stellt den Ärzten in der Ambulanz alle relevanten Unterlagen zur Verfügung, die für eine strukturierte Einschätzung der Behandlungsbedürftigkeit, Diagnostik und Therapie benötigt werden. Dadurch sollen Doppeluntersuchungen vermieden werden.

Anforderungen an Ausstattung, Sprechzeiten und Qualifikation

Pädiatrische Institutsambulanzen müssen laut Vereinbarung bestimmte sächliche und personelle Anforderungen erfüllen und diese gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und den jeweiligen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachweisen (siehe Infokasten). Erst dann können sie die Leistungen durchführen und abrechnen.

Die Voraussetzungen betreffen unter anderem die technische Ausstattung, den Umfang der Mindestsprechzeiten und die telefonische Erreichbarkeit. So müssen die Ambulanzen mindestens an zwei Tagen pro Woche jeweils für vier Stunden geöffnet sein und zu den auf ihrer Homepage veröffentlichten Sprechzeiten telefonisch erreichbar sein. Zu den Angeboten gehören auch Videosprechstunden, Konsile und Fallkonferenzen.

Außerdem wurde festgelegt, dass nur Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung und / oder Zusatzweiterbildung des entsprechenden Leistungsbereichs, zum Beispiel Kardiologie, die Behandlung durchführen dürfen. Falls erforderlich, können weitere Fachärzte des Krankenhauses in die Behandlung einbezogen werden, insbesondere Fachärzte mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendradiologie oder Fachärzte für Laboratoriumsmedizin.

Die PädIA sind darüber hinaus verpflichtet, den Vertragsarzt, der das Kind an die Ambulanz überwiesen hat, über das Ergebnis der Diagnostik und die erfolgte Therapie zu informieren.

Die Untersuchungen und Behandlungen in den Pädiatrischen Institutsambulanzen werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung entsprechend der gesetzlichen Regelungen bezahlt. Ergänzend sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit dem Krankenhausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen angemessen zu vergüten.

Patientengruppe

Eine kinder- und jugendmedizinische Versorgung in einer Pädiatrischen Institutsambulanz (PädIA) ist bei einer der folgenden Erkrankungen möglich, wenn gleichzeitig hinsichtlich der Art oder Dauer der Erkrankung mindestens eines der genannten Merkmale vorliegt. 

Art der Erkrankung

  • Rheumatologische Erkrankungen
  • Endokrinologische Erkrankungen und Diabetes
  • Nephrologische Erkrankungen
  • Kardiologische Erkrankungen
  • Hämatologische und onkologische Erkrankungen
  • Neurologische Erkrankungen
  • Gastroenterologische Erkrankungen
  • Pneumologische Erkrankungen
  • Allergologische Erkrankungen
  • Immunologische Erkrankungen
  • Postoperative Leistungen nach kinderchirurgischen Eingriffen können in PädIA erfolgen:
    • ab dem 22. postoperativen Tag bei ambulanten Operationen nach Paragraf 115b SGB V und
    • ab dem 15. postoperativen Tag bei stationär durchgeführten operativen Eingriffen

Die Behandlung von Akutpatienten und Notfällen sowie die Durchführung von elektiven kinderchirurgischen Eingriffen finden nicht in der PädIA statt.

Schwere der Erkrankung

  • Es liegt ein Krankheitsbild vor, das sonst zu einer stationären Aufnahme führen würde.
  • Die Kriterien für zwei oder mehr Diagnosen gemäß ICD-10-GM in der jeweils gültigen Version sind gegenwärtig erfüllt (Multimorbidität).
  • Es bestehen schwere funktionelle Einschränkungen durch Verlust grundlegender körperlicher Funktionen.
  • Es liegt eine komplexe Erkrankung mit hoher Therapieresistenz vor.
  • Der Krankheitsverlauf ist im individuellen Fall nachweislich charakterisiert durch eine fehlende ausreichende Wirksamkeit bisheriger ambulanter Therapieversuche.
  • Der Krankheitsverlauf ist im individuellen Fall nachweislich charakterisiert durch wiederholte stationäre und / oder teilstationäre Behandlungen.
  • Der Krankheitsverlauf ist nachweislich durch mangelnde Krankheitseinsicht und Zusammenarbeit (mangelnde Adhärenz oder erhebliche soziale Belastungen) oder wiederholte Behandlungsabbrüche im ambulanten oder stationären Bereich gekennzeichnet.
  • Es besteht Bedarf der spezialisierten Nachsorge nach Operationen oder kinderchirurgischen Prozeduren.

Dauer der Erkrankung

  • Die Erkrankung besteht gegenwärtig seit mindestens 12 Monaten.
  • Bei rezidivierenden Erkrankungen ist mindestens ein Rezidiv innerhalb von zwei Jahren aufgetreten.

Anlage 1 zur Vereinbarung nach Paragraf 118b SGB V

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Sächliche und personelle Anforderungen

Für Pädiatrische Institutsambulanzen gelten unter anderem die folgenden Anforderungen:

  • Strukturierte Einschätzung der Behandlungsbedürftigkeit und der geeigneten Behandlungsebene sowie eine Priorisierung
  • Mindestsprechstundenzeiten an zwei Tagen pro Woche jeweils für vier Stunden
  • Darstellung der Öffnungszeiten auf der Homepage
  • Telefonische Erreichbarkeit zu den auf der Homepage dargestellten Öffnungszeiten
  • Möglichkeit der Online-Terminanfrage
  • Kurzfristige Termine für Patienten mit von einem Facharzt nachgewiesener Dringlichkeit
  • Darstellung des Leistungsbereichs auf einer Homepage
  • Videosprechstunden und Konsil
  • Fallkonferenzen
  • Nutzung der medizintechnischen Großgeräte des Krankenhauses und eine geeignete Praxisausstattung beziehungsweise Räumlichkeiten
  • Vertragsärztliche Formularvordrucke
  • Facharztstatus: Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung und / oder Zusatzweiterbildung des entsprechenden Leistungsbereichs
  • Im Bedarfsfall: Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson oder Pflegefachperson mit Vertiefung Pädiatrie oder mit ausgewiesener Erfahrung in der Kindernotfallversorgung
  • Einhaltung der einschlägigen Qualitätssicherungsvereinbarungen

Paragraf 5 der Vereinbarung nach Paragraf 118b SGB V

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