Praxisnachricht
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Neue PraxisInfo zur Bescheinigung eines erkrankten Kindes

Bei der Bescheinigung eines erkrankten Kindes müssen Ärzte in der Regel nur den Zeitraum der Betreuung angeben. Die drei Ankreuzfelder auf dem Formular sind nur für besondere Fälle gedacht, etwa bei einem Unfall. Eine neue PraxisInfo bietet Ausfüllbeispiele und Hinweise.

Vor rund zwei Jahren wurde das Formular 21 zur Bescheinigung eines erkrankten Kindes an mehreren Stellen angepasst. Seither gibt es zwei Ankreuzfelder für Unfälle und ein Ankreuzfeld für das soziale Entschädigungsrecht, abgekürzt mit „SER“.

Aufgrund der Änderungen bestehen in manchen Arztpraxen Unsicherheiten bei der richtigen Auswahl der Felder. Die KBV hat daher eine PraxisInfo erstellt. Sie bietet Hinweise und praxisnahe Beispiele, etwa zur Unterscheidung von Unfällen als Grund der Erkrankung des Kindes.

„SER“ nur in seltenen Fällen

Ein Beispiel stellt dar, wann das Feld „SER“ anzukreuzen ist – nämlich nur dann, wenn der Grund für die Erkrankung eine anerkannte gesundheitliche Schädigung ist. Die Abkürzung „SER“ steht für soziales Entschädigungsrecht und beruht ursprünglich auf dem Bundesversorgungsgesetz. Es greift bei Personen, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, weil sie sich im gesamtgesellschaftlichen Interesse verhalten haben. Abgedeckt werden unterschiedliche Schädigungstatbestände, beispielsweise Impfschäden, gesundheitliche Störungen aufgrund von Gewalttaten oder aus anderen Gründen, die im SGB XIV aufgeführt sind.

Wichtig hierbei: Den Nachweis über eine anerkannte Schädigungsfolge stellen ausschließlich die zuständigen Versorgungsverwaltungen der Bundesländer aus, zum Beispiel das Landesamt für Soziales oder das Versorgungsamt. Dieser Nachweis muss dem Arzt oder der Ärztin vorgelegt werden, damit auf der Kind-Krank-Bescheinigung das Feld „SER“ angekreuzt werden darf.

Ansichtsexemplar des Formulars 21

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