ASV-Ärzte können Sachkosten für PET jetzt auch direkt abrechnen
In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) kann eine Positronen-Emissions-Tomografie (PET und PET/CT) je nach Indikation nach der Pseudo-Gebührenordnungsposition (GOP) 88500 oder nach den GOP 34700 bis 34707 des EBM abgerechnet werden.
Bislang konnten Ärztinnen und Ärzte in beiden Fällen auch die Sachkostenpauschale 40584 für den Radionuklid-Tracer F-18-Fluorodesoxyglukose abrechnen. Allerdings schränkt der EBM den Einsatz des Tracers auf Leistungen nach den GOP 34700 bis 34707 ein und in der Praxis kam es dadurch zu Abrechnungsproblemen.
Rückwirkend ab dem 1. April gilt daher in der ASV für PET- und PET/CT-Leistungen nach der Pseudo-GOP 88500: Ärztinnen und Ärzte reichen die Rechnung für die Tracer-Sachkosten bei der Krankenkasse ein und bekommen die tatsächlichen Kosten als gesondert berechnungsfähige Sachkosten (Bestimmung Nr. 6.2.3, EBM-Abschnitt VII) erstattet.
Wird jedoch eine PET- und PET/CT-Leistung in der ASV nach den GOP 34700 bis 34707 durchgeführt, ist weiterhin die Sachkostenpauschale 40584 zu berechnen.
KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft haben im ergänzten Bewertungsausschuss (ergBA) die Übersichten abrechnungsfähiger Leistungen entsprechend aktualisiert.
Elektronische Patientenakte: Zusatzpauschale
Darüber hinaus setzt der ergBA eine Regelung des Bewertungsausschusses zur elektronischen Patientenakte (ePA) in der ASV um: Für diejenigen ASV-Anlagen und Fachgruppen, die bisher die Konsultationspauschale nach der GOP 01436 abrechnen durften, erfolgt die Aufnahme der GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung).