EBA beschließt drastische Kürzungen in der Humangenetik
Das Paket sieht unter anderem eine Absenkung der Bewertung humangenetischer Leistungen sowie die Einführung zusätzlicher Mengenstaffelungen auf Praxisebene vor. Hierdurch soll der Leistungsbedarf für die humangenetische In-vitro-Diagnostik (EBM-Abschnitt 11.4) um 31 Prozent gekürzt werden. Die gesetzlichen Krankenkassen, die einen entsprechenden Beschlussentwurf in die Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) eingebracht hatten, begründen die Kürzungen mit „deutlich gesunkenen“ Kosten für die Analysegeräte sowie für die Verbrauchsmaterialien. Aus Sicht der KBV gibt es dafür keinerlei Belege, weshalb sie gegen den Beschlussantrag gestimmt hat.
Gassen kritisierte Kürzungen nach Gutsherrenart
„Erneut wird bei den Ärzten der Rotstift in einer Höhe angesetzt, die unverhältnismäßig ist und jeglicher sachlichen Grundlage entbehrt“, kritisierte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen die Entscheidung. Hinzu komme, dass die Krankenkassen den Hochschulkliniken für ähnliche Untersuchungen ein Vielfaches von dem zahlten, was die Vertragsärzte bekämen. Gassen wies darauf hin, dass sich die KBV weiter für eine empirische Grundlage zur Weiterentwicklung der Humangenetik einsetzen werde und hierzu ein Kostengutachten erstellen lasse, um valide Daten zu erhalten. „Entscheidungen nach Gutsherrenart darf es nicht mehr geben.“
KBV und GKV-Spitzenverband hatten seit Langem über die Weiterentwicklung der Humangenetik beraten. Ziel war es, die Mengendynamik in der Humangenetik zu begrenzen – ohne die Versorgung zu gefährden. Zugleich sollte die Transparenz bei der Abrechnung erhöht werden. So sieht der Beschluss neben den finanziellen Kürzungen auch verschiedene strukturelle Anpassungen im EBM vor. Die Verhandlungen waren schließlich aufgrund der völlig überzogenen Kürzungsforderungen des GKV-Spitzenverbandes gescheitert, weshalb der Erweiterte Bewertungsausschuss eingeschaltet wurde.
Kürzungen vor allem bei der Sequenzierung
Zu größeren Einsparungen soll dem Beschluss zufolge vor allem die Neubewertung und Neustrukturierung der Untersuchungen mittels Sequenzierung zur Diagnostik seltener Erkrankungen (aktuell GOP 11513) beitragen. Künftig gibt es für die Mutationssuche mittels Sequenzierung in Abhängigkeit von der untersuchten Sequenzlänge vier Gebührenordnungspositionen (GOP). Diese GOP sind als Pauschalen einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und unterliegen zur Mengensteuerung neu eingeführten Höchstwerten und einer praxisbezogenen Abstaffelungsregelung. Die Bewertung ist im Vergleich zur jetzigen GOP 11513 um bis zu 25 Prozent niedriger.
Neu ist darüber hinaus, dass ab Oktober nur noch Humangenetiker sowie Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik die Durchführung von besonders umfangreichen Mutationssuchen mit einem Sequenzumfang von mehr als 40 Kilobasen mittels Sequenzierung abrechnen dürfen – für Labormediziner ist dies dann nicht mehr möglich. Der Beschluss folgt damit der Musterweiterbildungsordnung, nach der insbesondere die humangenetische Diagnostik und ärztliche Beurteilung komplexer genetischer Analysen ausschließlich Inhalt der Weiterbildung der Fachärzte für Humangenetik ist.
Auch die Eigenerbringung der übrigen humangenetischen Untersuchungen wird eingeschränkt: So werden die GOP des EBM-Kapitels 11 in den entsprechenden Präambeln der Kinderärzte, Dermatologen sowie Internisten gestrichen (es gilt eine entsprechende Übergangsregelung).
Strukturelle Anpassungen
Eine strukturelle Änderung ist die Einführung einer Zuschlagssystematik für die pathogenetischen GOP des EBM-Abschnitts 11.4.3. So sind künftig Zuschläge zu GOP für spezifische Erkrankungsgruppen berechnungsfähig. Mit dieser Weiterentwicklung soll eine erhöhte Transparenz bezüglich des Leistungsgeschehens und der Mengenentwicklung erzielt werden.
Um die Untersuchungen zur Diagnostik nicht-seltener genetischer Erkrankungen in diese Systematik zu integrieren, werden die GOP des EBM-Abschnitts 11.4.4 in den EBM-Abschnitt 11.4.3 überführt und der EBM-Abschnitt 11.4.4 ersatzlos gestrichen.