Sonderlinsen bei Kataraktoperationen: Privatrechnung für Mehraufwand nicht mehr möglich
Mit dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses wird festgelegt, dass der Eingriff, die postoperative Überwachung sowie die postoperative Behandlung im Zusammenhang mit einer Implantation einer Sonderlinse auf Wunsch des Patienten über die bereits bestehenden Gebührenordnungspositionen des EBM abgegolten sind. Eine zusätzliche (Teil-)Privatliquidation dieser Leistungen über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht zulässig.
Der Entscheidung gingen lange Beratungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband voraus. Die KBV hatte sich klar gegen diese Anpassung ausgesprochen und argumentiert, dass die Implantation einer hochwertigen Intraocularlinse im Vergleich zur Standardlinse für Operateure mit zusätzlichem ärztlichem Mehraufwand verbunden ist.
Da die Mehrkosten durch den Patienten bei der Beanspruchung der Wahlleistung selbst zu tragen sind, bestanden aus Sicht der KBV keine Einwände dagegen, wenn Operateure eine vom Patienten gewünschte Implantation einer Sonderlinse nach der GOÄ liquidieren und die EBM-Vergütung, die sie bei einer Standardlinse bekommen hätten, vom Rechnungsbetrag abziehen. Dies ist ab 1. Juli nicht mehr gestattet.