G-BA: Neugeborenen-Hörscreening soll noch genauer werden
Das Hörscreening erfolgt nach der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) grundsätzlich durch die Messung der otoakustischen Emissionen (transitorisch evozierte otoakustische Emissionen, kurz TEOAE) oder durch die Hirnstammaudiometrie (englisch Automated Auditory Brainstem Response, abgekürzt AABR). Für alle Neugeborenen mit erhöhtem Risiko für angeborene Hörstörungen bleibt eine AABR obligatorisch.
Verbesserung durch weniger falsch-positive Screening-Ergebnisse
Bislang wird bei einem auffälligen Testergebnis nach einer Erstuntersuchung mit dem TEOAE-Verfahren als Kontrolluntersuchung eine Hirnstammaudiometrie durchgeführt. Diesen Screening-Algorithmus hat der G-BA nun angepasst: Zukünftig folgt im Falle einer auffälligen Erstuntersuchung basierend auf einer TEOAE eine weitere TEOAE-Bestimmung als Kontrolluntersuchung. Außerdem wird der Mindestabstand zwischen auffälliger Erst- und Kontrolluntersuchung mit fünf Stunden konkretisiert.
Ziel der Anpassungen des Neugeborenen-Hörscreenings ist es, die Belastung für Neugeborene und ihre Eltern aufgrund falsch-positiver Screening-Ergebnisse so gering wie möglich zu halten. Den vorgenommenen Aktualisierungen liegen aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde.
Ministerium prüft Beschluss
Das Bundesministerium für Gesundheit prüft den G-BA-Beschluss innerhalb von zwei Monaten. Wird er nicht beanstandet, treten die Änderungen am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Anschließend hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, den EBM gegebenenfalls anzupassen.
Das Neugeborenen-Hörscreening erfolgt bis zum dritten Lebenstag des Neugeborenen, so sollen Hörstörungen möglichst früh erkannt werden. Es zielt auf Beeinträchtigungen mit einem Hörverlust von mindestens 35 Dezibel ab und ermöglicht eine Therapieeinleitung noch vor dem sechsten Lebensmonat.