Außerklinische Intensivpflege verordnen

Außerklinische Intensivpflege betrifft oft Menschen, die künstlich beatmet werden oder die eine Trachealkanüle haben.

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Einige Menschen sind so schwer krank, dass sie eine Trachealkanüle tragen oder künstlich beatmet werden müssen. Lebensbedrohliche Situationen können bei ihnen jederzeit auftreten. Deshalb muss rund um die Uhr eine Pflegefachkraft anwesend sein.
Rund 22.000 Menschen werden hierzulande außerklinisch intensiv gepflegt. Eine Betroffene ist die 42-jährige Martha Müller. Das Krankenhaus hat für sie die Außerklinische Intensivpflege – kurz AKI – verordnet.
Spätestens 7 Tagen danach braucht sie eine Folgeverordnung. Dafür sind die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zuständig. Das können bestimmte Facharztgruppen sein, aber auch Haus- und Fachärzte mit entsprechenden Qualifikationen und einer Genehmigung ihrer KV.
Seit 2023 regelt eine neue Richtlinie das Verordnen der AKI. Und es gibt drei Formulare: eins für die Verordnung, eins für den Behandlungsplan und eins für die Potenzialerhebung.
Im Fall von Martha Müller kümmert sich ihre Hausärztin Frau Dr. Wagner um die Folgeverordnung. Zunächst überprüft sie, ob ein Anspruch besteht. Ja, denn Art, Schwere und Dauer der Erkrankung verlangen eine ständig anwesende Pflegefachkraft.
Nun muss die Hausärztin kontrollieren, ob bereits eine Potenzialerhebung gemacht wurde. Dabei wird geprüft, ob die betroffene Person perspektivisch auch ohne Beatmung oder Trachealkanüle leben kann. Bei Martha Müller hat das bereits das Krankenhaus erledigt. Andernfalls müsste Frau Dr. Wagner das bei einem Arzt veranlassen, der dafür eine Genehmigung der KV hat.
Das Ergebnis wurde im Formular 62A dokumentiert und der Praxis von Frau Dr. Wagner übermittelt. Es darf nicht älter als drei Monate sein, bei Patientinnen und Patienten ohne Aussicht auf Besserung nicht älter als sechs Monate.
Nun kann Frau Dr. Wagner die AKI verordnen – mit Formular 62B.
Die genauen Therapieziele und pflegerischen Maßnahmen hält sie in Formular 62C fest.
Alle 3 Formulare gehen nun an die Krankenkasse. Die genehmigt die AKI für Martha Müller, zeitlich begrenzt auf 6 Monate. Denn bei ihr besteht die Chance, dass sie in Zukunft auch ohne Beatmung leben kann.
Während dieser Zeit koordiniert Frau Dr. Wagner die Behandlung, genau passend für Martha Müller. Bei Bedarf in Absprache mit dem Arzt, der das Potenzial erhoben hat, mit dem Beatmungsgerätehersteller, der Pflegefachkraft und weiteren Beteiligten (Im Bild: Atemtherapeutin, Physiotherapeut, verordnende Ärztin)
Nach sechs Monaten muss Frau Dr. Wagner den Prozess wiederholen, um erneut eine Folgeverordnung auszustellen.
Wird zwei Jahre in Folge bei den Potenzialerhebungen festgestellt, dass keine Aussicht auf eine Verbesserung vorliegt, wird das auf Formular 62b vermerkt. Verpflichtende Erhebungen vor jeder Verordnung entfallen dann.
Dank der AKI-Vorgaben wird bei Martha Müller und anderen schwerkranken Menschen nun häufiger geprüft, ob eine Entwöhnung möglich ist - und somit ein Leben ohne künstliche Beatmung oder Trachealkanüle.
KBV - Kassenärztliche Bundesvereinigung. www.kbv.de