• Top-Thema
  • Praxisnachricht
  • Aktualisierungsdatum:
  • Spargesetz

Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig

Praxen dürfen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ab sofort nur noch privat verordnen. Das sieht das seit heute geltende Spargesetz vor. Auch Cannabisblüten gehören nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Ärzte sollten dies beachten, um ein mögliches Regressrisiko zu vermeiden.

Homöopathika, Anthroposophika sowie Cannabisblüten wurden mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Für Praxen besteht damit ein Regressrisiko, wenn sie diese dennoch zulasten der Krankenkassen verordnen.

Das Gesetz sieht zudem neue Vorgaben für die Cannabistherapie vor. Die vertragsärztliche Versorgung erfolgt danach zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs, bevor beispielsweise ein Cannabisextrakt oder eine Rezeptur verordnet werden kann.

Künftig ist durch das Spargesetz auch eine Kostenübernahme für homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel sowie für Leistungen als Satzungsleistung der Krankenkassen nicht mehr möglich. Diese Regelung gilt jedoch erst ab 1. Januar 2027.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht zahlreiche Änderungen für Ärzte und Psychotherapeuten vor. Viele der Regelungen gelten erst ab 1. Januar. Andere wiederum bedürfen noch der Konkretisierung durch den Bewertungsausschuss oder den Gemeinsamen Bundesausschuss. Eine Übersicht stellt die KBV auf ihrer Themenseite bereit.

Weitere Informationen

link-allgemein