GKV-Spargesetz Auswirkungen auf die ambulante Versorgung
So stark sind Praxen betroffen
Strikte Ausgabenbegrenzung
Ein wesentlicher Teil der Einsparungen soll durch eine stärkere Budgetierung und Ausgabenbegrenzung erreicht werden. Die Vergütungszuwächse dürfen den Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen. Konkret heißt das: Es darf nicht mehr Geld ausgegeben werden als die gesetzlichen Krankenkassen über die Beiträge ihrer Mitglieder einnehmen. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die Obergrenze der Steigerungsrate gegenüber der Grundlohnrate zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt.
Keine extrabudgetären Leistungen mehr
Von der Deckelung der Ausgaben sind alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen betroffen, auch solche, die aktuell extrabudgetär und damit zum festen Preis bezahlt werden, zum Beispiel ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Psychotherapie. Diese extrabudgetären Leistungen werden bis auf wenige Ausnahmen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt und unterliegen damit einer Mengenbegrenzung. Für die Praxen bedeutet das in der Konsequenz: Auch für diese bisher freien Leistungen gibt es zukünftig eine Mengenbegrenzung, jede Ausweitung darüber hinaus geht zu ihren Lasten.
Wegfall der TSVG-Vergütung
Auch Untersuchungen und Behandlungen von Patienten, die über die 116117 zeitnah einen Termin bei einem Arzt oder Psychotherapeuten erhalten haben, werden nicht mehr extrabudgetär bezahlt werden. Gestrichen werden außerdem die extrabudgetären Zuschläge, die ebenfalls mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz – kurz TSVG – eingeführt worden waren, damit Praxen zusätzliche Termine bereitstellen. Auch die besondere Vergütung für den Hausarztvermittlungsfall sowie für die offene Sprechstunde entfallen. Für die Praxen bedeutet der Wegfall der TSVG-Vergütung einen Honorarverlust von 1,64 Milliarden Euro jährlich.
Mehrere Zuschläge und ePA-Vergütung gestrichen
Auf der Sparliste stehen ferner Zuschläge für Hygiene sowie für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie, die Vergütung für die elektronische Patientenakte (ePA) und die Beratung zur Organspende. Die Finanzierung dieser Leistungen entfällt komplett. Außerdem enthält das Gesetz Vorgaben zur Absenkung der Bewertung bestimmter EBM-Leistungen.
Mehr Aufwand und höheres Regressrisiko durch neue Regelungen
Gleichzeitig enthält das Gesetz mehrere neue Regelungen, die die Arbeit der Praxen teilweise erschweren. Dazu gehört die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit. Ein weiteres Beispiel sind die bundesweiten Praxisbesonderheiten bei der Verordnung von Arzneimitteln, die wegfallen. Dies wird das Regressrisiko für Ärzte erhöhen und für zusätzlichen Bürokratieaufwand durch individuelle Begründungen im Prüfverfahren sorgen. Positiv ist, dass Psychotherapeuten keinen Konsiliarbericht mehr anfordern müssen, wenn Patienten auf ärztliche Überweisung in Behandlung sind.
Inkrafttreten der Regelung
Einige Regelungen sind zusammen mit dem Gesetz am 30. Juli 2026 in Kraft getreten, viele Regelungen gelten spätestens ab 1. Januar 2027. Andere wiederum bedürfen noch der Konkretisierung durch den Bewertungsausschuss oder den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Sparliste: Auswirkungen des Spargesetzes für Praxen auf einen Blick
- Wegfall der extrabudgetären Vergütung der Leistungen wie ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie (ab 01.01.2027)
- Keine volle Vergütung für Haus- und Kinderärzte (ab 01.01.2027)
- Abschaffung der Vergütungsregelungen für die TSVG-Fälle (spätestens ab 01.01.2027)
- Streichung der Hygienezuschläge (ab 01.01.2027)
- Streichung der Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der ePA (ab 30.07.2026; BA wird das Inkrafttreten der Streichung konkretisieren)
- Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM für Leistungen bestimmter Fachgruppen (ab 01.07.2027)
- Absenkung der Bewertung von Katarakt-OP (ab 01.07.2027)
- Streichung der Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Leistungen (ab 01.01.2027)
- Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge für Psychotherapie (ab 01.01.2027)
- Streichung der Vergütung für Beratung zur Organ- und Gewebespende (ab 01.01.2027)
Weitere Maßnahmen:
- Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit (ab 01.01.2028)
- Einführung eines verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens (ab 01.04.2027)
- Überprüfung Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening (frühestens ab 01.01.2028)
- Abschaffung Konsiliarbericht Psychotherapie (ab 01.01.2027)
- Abschaffung bundesweiter Praxisbesonderheiten (ab 30.07.2026)
- Streichung Homöopathika und Anthroposophika aus GKV-Leistungskatalog (ab 30.07.2026; ab 01.01.2027 keine Satzungsleistung mehr)
- Streichung Cannabisblüten aus GKV-Leistungskatalog (ab 30.07.2026)
- Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel möglich (ab 30.07.2026)
- Einführung von Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser (ab 2028)
Versorgung wird sich ändern
Mit dem Spargesetz verfolgt der Gesetzgeber eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Es darf nicht mehr Geld ausgegeben werden als die gesetzlichen Krankenkassen über die Beiträge ihrer Mitglieder einnehmen. Die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Patienten erfolgt somit nach Kassenlage.