Pauschalen für die Versorgung von Chronikern
Chronikerpauschale
Die Chronikerpauschale erhalten Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner, wenn sie Patientinnen und Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung behandeln. Voraussetzung für die Abrechnung ist eine kontinuierliche Behandlung über vier Quartale mit mindestens drei Arzt-Patienten-Kontakten – davon muss einer persönlich stattgefunden haben (näheres hierzu unter „Auf einen Blick“). Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt auch vor, wenn zwei Quartale vor dem aktuellen Quartal wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung die Versorgungspauschale mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 03100 berechnet wurde.
Höhe der Chronikerpauschale
Für eine Vergütung der Chronikerpauschalen rechnen die Hausärzte und Kinder- und Jugendmediziner die GOP 03220 / 04220 (130 Punkte) ab. Bei einem weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal setzen sie die GOP 03221 / 04221 (40 Punkte) als Zuschlag hinzu.
Hinweis: Es gibt keine Liste von ICD-10-Kodes für chronische Erkrankungen, bei denen die Pauschale greift. Die Entscheidung, ob eine Erkrankung für die betroffenen Patientinnen und Patienten lebensverändernd ist, trifft die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt im Kontext der individuellen Lebenssituation der Patientinnen und Patienten.
Auf einen Blick: Die Chronikerpauschale
Patientengruppe
- Für Patientinnen und Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung, die nicht die Voraussetzungen der Versorgungspauschale erfüllen
- Nachweis durch entsprechende Diagnoseangabe nach ICD-10-GM
Arzt-Patienten-Kontakte
Im aktuellen sowie in den drei vorherigen Quartalen müssen in mindestens drei der vier Quartale jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt aufgrund derselben chronischen Erkrankung stattgefunden haben. Dabei gilt hinsichtlich der Arzt-Patienten-Kontakte Folgendes zu beachten:
- In mindestens einem Quartal muss ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben.
- Ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt kann persönlich oder als Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen.
- Der verbliebene Arzt-Patienten-Kontakt darf persönlich, in Videosprechstunde, telefonisch oder mittelbar erfolgen, z. B. über die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes mit der Abrechnung der Verwaltungsgebühr (GOP 01430) oder ein berechnungsfähiger Kontakt mit einer Bezugsperson.
Abrechnung und Vergütung
| GOP | Beschreibung | Hinweise | Bewertung |
|---|---|---|---|
| 03220 / 04220 | Zuschlag zur Versichertenpauschale nach der GOP 03000 / 04000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung |
|
130 Punkte / 1x im Behandlungsfall |
| 03221 / 04221 | Zuschlag zur GOP 03220 / 04220 für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung |
|
40 Punkte / 1x im Behandlungsfall |
Versorgungspauschale
Zum 1. Juli 2026 wurde die neue Versorgungspauschale für Hausärztinnen und Hausärzte in den EBM aufgenommen (GOP 03100). Die Pauschale ist für Patientinnen und Patienten, die zwischen 18 und 74 Jahre alt sind, unter einer einzigen chronischen Erkrankung ohne intensiven Betreuungsaufwand leiden und zur Behandlung der chronischen Erkrankung nur ein verschreibungspflichtiges Medikament einnehmen.
Die Versorgungspauschale enthält denselben Leistungsinhalt wie die Versichertenpauschale (GOP 03000), die Chronikerpauschale (GOP 03220) und berücksichtigt ebenso den Zuschlag für den Medikationsplan (GOP 03222). Der Unterschied ist, dass der Bezugszeitraum zwei aufeinanderfolgende Quartale im Sinne einer Halbjahrespauschale umfasst. Konsultiert der Patient oder die Patientin den Hausarzt oder die Hausärztin im Folgequartal erneut wegen der vorliegenden gleichen chronischen Erkrankung oder anderer Beschwerden, zum Beispiel einem akuten Infekt, darf die Versorgungspauschale nicht noch einmal abgerechnet werden und auch keine Versicherten- oder Chronikerpauschale.
Hinweis: Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages und zur Eingrenzung der Patientinnen und Patienten Erkrankungen festgelegt, bei denen Hausärztinnen und Hausärzte statt der Versicherten- und Chronikerpauschale künftig immer die Versorgungspauschale abrechnen müssen (siehe Infokasten „Auf einen Blick“), wenn dafür die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Bei diesen Erkrankungen wird nach Einschätzung des Bewertungsausschusses in der Regel kein intensiver Betreuungsaufwand erwartet.
Zuschlag für Patientinnen und Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf
Für Patientinnen und Patienten, die eine intensive Betreuung benötigen und in dem Quartal nach der Berechnung der Versorgungspauschale erneut die Praxis aufsuchen oder eine Videosprechstunde erfolgt, dürfen Hausärztinnen und Hausärzte den Zuschlag nach der GOP 03110 berechnen. Möglich ist dies bei maximal acht Prozent der Behandlungsfälle, für die die Hausarztpraxis im Vorquartal die Versorgungspauschale abgerechnet hat; bei 10 Fällen mit Versorgungspauschale wäre dies im Folgequartal eine Patientin beziehungsweise ein Patient.
Gesetzlicher Auftrag
Die neue Pauschale geht zurück auf eine gesetzliche Regelung, die der frühere Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach noch kurz vor seinem Ausscheiden aus dem Amt auf den Weg gebracht hatte. Das Ziel: Patientinnen und Patienten mit nur einer chronischen Erkrankung, die einer kontinuierlichen Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel bedarf und keinen intensiven Betreuungsbedarf erfordert, sollen nicht jedes Quartal die Hausärztin oder den Hausarzt aufsuchen müssen und dadurch die Praxen entlastet werden.
„Eine Halbjahrespauschale für chronisch kranke Patienten, die nicht jedes Quartal den Hausarzt konsultieren müssen, ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings ist das Gesetz ausgesprochen schlecht gemacht“, sagte der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende, Dr. Stephan Hofmeister. Es enthalte Vorgaben, die nicht dem Versorgungsalltag entsprächen und deshalb nicht ohne Weiteres umsetzbar gewesen seien. Dies sei auch der Grund, warum sich die KBV und der GKV-Spitzenverband erst spät auf einen Kompromiss verständigen konnten.
Höhe der Versorgungspauschale
Die halbjährlich gezahlte Versorgungspauschale (GOP 03100) ist entsprechend höher bewertet als die Summe aus der Versichertenpauschale, der Chronikerpauschale und dem Zuschlag für den Medikationsplan bezogen auf ein Quartal, da Arzt-Patienten-Kontakte im Folgequartal anteilig bei der Bewertungshöhe der Versorgungspauschale berücksichtigt wurden. Sie beträgt:
- für 18- bis 53-jährige Patientinnen und Patienten 356 Punkte,
- für 54- bis 74-jährige Patientinnen und Patienten 403 Punkte.
Für Patientinnen und Patienten, bei denen die Hausärztin oder der Hausarzt eine Versorgungspauschale berechnet, wird auch eine Vorhaltepauschale als Halbjahrespauschale vergütet – eine entsprechende Vorhaltepauschale für den Zuschlag nach der GOP 03110 wurde ebenso beschlossen. Hierzu wurden die neuen GOP 03043 bis 03045 bzw. 03046 bis 03048 aufgenommen (siehe Themenseite Vorhaltepauschale). Vorhaltepauschale und Zuschlag werden von der jeweiligen KV zugesetzt.
Die Abrechnung bei allen anderen chronisch erkrankten Patientinnen und Patienten, die nicht die Voraussetzungen für die Versorgungspauschale erfüllen, bleibt unverändert bestehen.
Auf einen Blick: Die Versorgungspauschale
Patientengruppe
Die Versorgungspauschale wird statt der Versichertenpauschale und der Chronikerpauschalen bei Patientinnen und Patienten gezahlt, die nur an einer dieser Erkrankungen leiden:
- Schilddrüsenerkrankung (Hypothyreose oder Autoimmunthyreoiditis)
- E03.0 Angeborene Hypothyreose mit diffuser Struma, E03.1 Angeborene Hypothyreose ohne Struma, E03.4 Atrophie der Schilddrüse (erworben), E03.8 Sonstige näher bezeichnete Hypothyreose, E03.9 Hypothyreose, nicht näher bezeichnet, E06.3 Autoimmunthyreoiditis
- Fettstoffwechselstörung (Störung des Lipoproteinstoffwechsels oder sonstige Lipidämie)
- E78.0 Reine Hypercholesterinämie, E78.2 Gemischte Hyperlipidämie, E78.4 Sonstige Hyperlipidämien, E78.5 Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet, E78.6 Lipoproteinmangel, E78.8- Sonstige Störungen des Lipoproteinstoffwechsels, E78.9 Störung des Lipoproteinstoffwechsels, nicht näher bezeichnet
- essenzielle (primäre) Hypertonie ohne hypertensive Krise
- I10.0- Benigne essentielle Hypertonie (ausgenommen: ICD-10-GM I10.01), I10.00 Benigne essentielle Hypertonie: ohne Angabe einer hypertensiven Krise, I10.9- Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet (ausgenommen: ICD-10-GM I10.91), I10.90 Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hypertensiven Krise
- ideopathische Gicht
- M10.0- Idiopathische Gicht
Der Nachweis erfolgt durch die Angabe des entsprechenden Diagnosecodes nach ICD-10-GM.
Weitere Voraussetzungen sind, dass die Patientinnen und Patienten:
- zur Behandlung dieser Erkrankung (nur) ein Arzneimittel benötigen
- keine weiteren chronischen Erkrankungen haben (weitere nicht-chronische Erkrankungen, wie z. B. Infekte, dürfen vorliegen)
- zwischen 18 und 74 Jahre alt sind
Arzt-Patienten-Kontakte
- Für die erstmalige Berechnung der Versorgungspauschale gelten analog die Voraussetzungen wie bei der Chronikerpauschale (GOP 03220). Abweichend von der Regelung zur Chronikerpauschale können die in den Vorquartalen bereits stattgefundenen Arzt-Patienten-Kontakte bei einem Hausarztwechsel für die Berechnungsfähigkeit der Versorgungspauschale nicht berücksichtigt werden.
- Kommen Patientinnen und Patienten im Folgequartal in die Praxis oder findet eine Videosprechstunde statt (= intensive Betreuung), kann ein Zuschlag (GOP 03110) berechnet werden.
- Zwischen der letztmaligen und der erneuten Berechnung der Versorgungspauschale dürfen nicht mehr als drei Quartale ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt liegen.
- Beispiel: Im dritten Quartal 2026 findet ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt und die Hausarztpraxis berechnet die GOP 03100. Kommt der Patient im vierten Quartal 2027 wieder, ist die Versorgungspauschale erneut berechnungsfähig. Kommt er jedoch erst im ersten Quartal 2028 wieder, so kann lediglich die Versichertenpauschale berechnet werden.
- Bei zweimaliger Berechnung im Krankheitsfall muss mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Krankheitsfall stattgefunden haben.
Abrechnung und Vergütung
Versorgungspauschale
| GOP | Hinweis | Bewertung |
|---|---|---|
| 03100 |
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Zuschlag im Folgequartal der Berechnung der GOP 03100 für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf
| GOP | Hinweis | Bewertung |
|---|---|---|
| 03110 |
|
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Hinweis: Hausärztinnen und Hausärzte müssen die Versorgungspauschale bei Patientinnen und Patienten abrechnen, die die Voraussetzungen für die Versorgungspauschale erfüllen. Die Abrechnung der Versicherten- sowie der Chronikerpauschale durch dieselbe Vertragsarztpraxis ist in diesen Fällen nicht gestattet.
Vorhaltepauschale bei Patientinnen und Patienten mit Versorgungspauschale
Hausärztinnen und Hausärzte erhalten auch für Patientinnen und Patienten, bei denen sie eine Versorgungspauschale berechnen, eine Vorhaltepauschale.