Lungenkrebs-Screening
Demnach darf eine Früherkennungsuntersuchung mittels Niedrigdosis-Computertomografie (Low-Dose-CT, kurz LDCT) bei aktiven und ehemaligen starken Raucherinnen und Rauchern, die das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben, durchgeführt werden. Ziel ist es, Lungenkrebs frühzeitig zu erkennen und die Behandlungschancen zu verbessern. Die Untersuchung kann alle zwölf Monate in Anspruch genommen werden.
Jährlich erkranken in Deutschland 57.000 Menschen an Lungenkrebs. Rauchen gilt als Hauptrisikofaktor für die Entstehung.
Im frühen Stadium verursacht Lungenkrebs meist keine Beschwerden, weshalb er oft erst spät diagnostiziert wird. Eine Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hatte gezeigt, dass für aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher der Nutzen der Untersuchung mit LDCT den Schaden überwiegt.
Kriterien für Teilnahme am Lungenkrebs-Screening
Am Lungenkrebs-Screening teilnehmen können aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher, die das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben, die mindestens 25 Jahre ohne lange Unterbrechung geraucht haben und einen Zigarettenkonsum von mindestens 15 sogenannten „Packungsjahren“ (Zahl der pro Tag gerauchten Zigarettenpackungen multipliziert mit der Zahl der Raucherjahre) aufweisen.
Auswahl der Anspruchsberechtigten
Außerdem muss von einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt für Allgemeinmedizin oder des Gebiets Innere Medizin eine medizinische Eignung festgestellt, in einem Bericht dokumentiert und die Überweisung an einen Facharzt für Radiologie veranlasst werden.
Ärztinnen und Ärzte sollen zudem die für eine Teilnahme am Screening infrage kommenden Personen mithilfe einer Versicherteninformation des G-BA zu dem Screening-Verfahren beraten und aufklären.
Früherkennung mittels LDCT durch Radiologen (Erstbefunder)
Die Früherkennung mit einer Niedrigdosis-CT dürfen nur Fachärzte und Fachärztinnen für Radiologie durchführen, die besondere Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie beispielsweise eine spezielle Fortbildung zur Lungenkrebsfrüherkennung absolviert und im Jahr vor Durchführung des Screenings mindestens 200 Thorax-CTs durchgeführt haben. Im ersten Jahr müssen sie dann mindestens 100, im zweiten mindestens 200 Lungenkrebsfrüherkennungen mittels LDCT durchführen und die Aufnahmen mit Unterstützung einer geeigneten Software befunden.
Ist der Befund kontroll- oder abklärungsbedürftig, ist ein weiterer Radiologe, der an einem auf Lungenkrebs spezialisierten Zentrum tätig ist, zur Mitbeurteilung der Aufnahmen hinzuzuziehen (Zweitbefunder). Erst- und Zweitbefunder müssen dann in einer gemeinsamen Entscheidungsfindung zu einem einheitlichen Ergebnis kommen und eine Empfehlung über weiterführende Maßnahmen zur Kontrolle oder Abklärung abgeben.
Für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm benötigen Erst- und Zweitbefunder eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Hinsichtlich der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gelten die allgemeinen Regelungen des SGB V, der Zulassungsverordnung Ärzte und des Bundesmantelvertrags.
Abrechnung und Vergütung
Zum 1. April 2026 werden acht neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Abschnitt 1.7.2 (Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen) des EBM aufgenommen – für die Beratung und Berichterstellung, für die Untersuchung, für die Zweitbefundung bei auffälligem Befund und für die Beratung im Falle eines abklärungsbedürftigen Befundes. Die neuen Leistungen werden extrabudgetär und damit in voller Höhe bezahlt.
Voraussetzungen für die Abrechnung
Fachärzte für Radiologie, die als Erst- oder Zweitbefunder tätig werden wollen, müssen an einer speziellen Fortbildung teilnehmen und benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß Paragraf 135 Absatz 2 SGB V. Diese Qualitätssicherungs-Vereinbarung wird derzeit um die Lungenkrebs-Früherkennung ergänzt und soll zum 1. April 2026 in Kraft treten.
Fachärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte des Gebiets Innere Medizin wiederum müssen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie bei der Weiterbildung zum Facharzt oder durch Fortbildung Wissen im Bereich der Lungenkrebs-Früherkennung erworben haben.
Lungenkrebs-Früherkennung: Die neuen GOP im Überblick
Leistungen der Fachärzte für Allgemeinmedizin und des Gebiets Innere Medizin
- Erstellung eines Berichts: GOP 01875 (4,97 Euro / 39 Punkte)
- Erstberatung zur Teilnahme an der Früherkennung von Lungenkrebs: GOP 01876 (11,08 Euro / 87 Punkte)
Leistungen der Fachärzte für Radiologie (Erst- und Zweitbefunder)
- Niedrigdosis-Computertomographie: GOP 01871 (95,04 Euro / 746 Punkte)
- Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle (bei innerhalb von 12 Monaten vorausgegangenem kontrollbedürftigen Befund): GOP 01872 (74,66 Euro / 586 Punkte)
- Veranlassung einer Zweitbefundung bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund: GOP 01878 (11,98 Euro / 94 Punkte)
- Konsiliarische Zweitbefundung durch Zweitbefunder: GOP 01879 (49,56 Euro / 389 Punkte)
- Beratung des Versicherten bei abklärungsbedürftigem Befund durch Erstbefunder: GOP 01880 (10,45 Euro / 82 Punkte)
- Teilnahme an einer Konsensuskonferenz, wenn gesonderte Abstimmung bei differenten Befunden erforderlich: GOP 01881 (13,89 Euro / 109 Punkte)