Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie in den EBM aufgenommen
Die Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten entstand 2020 durch das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sie nach und nach in seine Richtlinien aufgenommen. Zuletzt wurden 2025 die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) sowie mehrere Richtlinien für veranlasste Leistungen angepasst.
Diese Richtlinien-Anpassungen werden jetzt durch den Beschluss des Bewertungsausschusses im EBM umgesetzt. Die Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, für Kinder und Jugendliche sowie für Neuropsychologische Psychotherapie werden zum 1. April in der ersten Bestimmung zum Abschnitt 30.8 EBM (Soziotherapie), in der dritten Bestimmung zum Abschnitt 37.7 EBM (konsiliarische Erörterung und Fallkonferenz im Rahmen der Außerklinischen Intensivpflege) und im fakultativen Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition (GOP) 37806 (Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL durch Ärzte nach § 3 Abs. 4 Long-COV-RL) ergänzt und können die jeweiligen Leistungen abrechnen.
Bereits 2024 wurde die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst und die Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche als neue Berufsgruppen in den EBM aufgenommen. Im Gegensatz zu den Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie dürfen sie Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie durchführen und abrechnen.
Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie
Für die Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie hat der Bewertungsausschuss aufgrund der Anpassung der MVV-RL des G-BA jetzt ebenfalls die erforderlichen Anpassungen im EBM für die Abrechnung beschlossen.
Sie können die psychotherapeutischen Grundpauschalen 23210 bis 23212 mit den entsprechenden Zuschlägen sowie bestimmte Leistungen aus den arztgruppenübergreifenden allgemeinen und speziellen Bereichen des EBM abrechnen. Hierzu zählen beispielsweise die GOP des Abschnitts 30.11 EBM (Neuropsychologische Psychotherapie).
Zusätzlich sind die GOP 30984 (Weiterführendes geriatrisches Assessment) und die Kostenpauschalen 40110 (für den Versand bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen), 40111 (für die Übermittlung eines Telefaxes) sowie die Kostenpauschale 40128 (für die postalische Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, einer Verordnung oder einer Überweisung an den Patienten) berechnungsfähig.
Dem aktuellen Stand zufolge werden die Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie voraussichtlich ab 2030 in die vertragsärztliche Versorgung kommen. Denn an das fünfjährige Direktstudium, das seit 2020 möglich ist, schließt sich eine fünfjährige fachpsychotherapeutische Weiterbildung an.
Neue Berufsgruppe im Bereich Psychotherapie
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurde das Psychotherapeutengesetz überarbeitet und die Aus- und Weiterbildung reformiert. Es trat am 1. September 2020 in Kraft.
Dadurch entstand die Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten: Ein fünfjähriges Direktstudium schließt mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung ab.
Die Approbation (Erlaubnis zur Behandlung) erfolgt bei bestandener Prüfung und befähigt zur fünfjährigen fachpsychotherapeutischen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer in einem der drei Gebiete: Psychotherapie für Erwachsene, für Kinder und Jugendliche oder für Neuropsychologische Psychotherapie.