Praxisnachricht
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KBV-Vorstand enttäuscht: Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wird um fast fünf Prozent gekürzt

Die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wird zum 1. April um 4,5 Prozent abgesenkt. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am Mittwoch beschlossen, nachdem die Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband gescheitert waren. KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen sprach von einer „fatalen Entscheidung“, die zulasten psychisch kranker Menschen gehe und die die Psychotherapeuten massiv benachteilige.

Die Absenkung betrifft fast alle Leistungen, die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchführen und abrechnen (EBM-Abschnitt 35.2.1.) – die antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie ebenso wie beispielsweise die Psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung. Aus Sicht der KBV gibt es keinerlei Belege, die diese massiven Kürzungen rechtfertigen. Die für die Überprüfung der Vergütung herangezogenen Daten sowie das Berechnungsverfahren seien trotz nachweislicher Mängel nicht modifiziert worden und hätten zu der ungerechtfertigten Absenkung geführt.

Gassen: Psychotherapeuten werden von OW-Steigerungen ausgeschlossen

„Die Psychotherapeuten werden mit dem Beschluss massiv benachteiligt, denn mit den Kürzungen werden ihnen auch die Steigerungsraten beim Orientierungswert für die Jahre 2024 und 2025 vorenthalten“, kritisierte Gassen. Dass die gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der aktuellen Finanzlage sparen müssten, stehe außer Frage. Es sei aber paradox, genau da sparen zu wollen, wo der Großteil der Versorgung für relativ wenig Geld stattfinde – eben in der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung. Gassen: „Das Nachsehen werden leider vor allem die Patientinnen und Patienten haben, deren Nachfrage nach psychotherapeutischen Leistungen in den letzten Jahren stetig gestiegen ist.“

Höhere Strukturzuschläge für Personalkosten gleichen Minus nicht aus

Der GKV-Spitzenverband war im Bewertungsausschuss am Mittwoch nicht bereit, von seiner Forderung nach einer zehnprozentigen Honorarkürzung abzuweichen. Es wurde daraufhin der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) eingeschaltet, der noch am selben Tag einen Beschluss gefasst hat. Dieser sieht neben der Absenkung der Vergütung um 4,5 Prozent eine Anhebung der Strukturzuschläge für Personalkosten (EBM-Abschnitte 35.2.2 und 35.2.3) vor. Diese werden rückwirkend zum 1. Januar 2026 um 14,5 Prozent angehoben, womit nur ein kleiner Teil der Kürzungen ausgeglichen werden kann. Der EBA hat darüber hinaus den Bewertungsausschuss aufgefordert, bis 30. September 2026 die Datengrundlage und die Berechnungssystematik, die für die jährliche Überprüfung der Vergütung herangezogen werden, zu überprüfen.

Vergleich der Erträge mit grundversorgenden Fachärzten

In den Verhandlungen ging es darum, die Angemessenheit der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im EBM zu überprüfen. Dazu wurden die Erträge aus psychotherapeutischen Leistungen mit den Erträgen vergleichbarer Fachärzte wie Gynäkologen, Haut- und HNO-Ärzten verglichen. Basis bildeten die aktuelle Erhebung des Statistischen Bundesamtes zur Kostenstruktur der Praxen im Jahr 2023 und Abrechnungsdaten aus dem Jahr 2024.

Der GKV-Spitzenverband hatte seine Forderung nach einer zehnprozentigen Absenkung der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen damit gerechtfertigt, dass die Einnahmen der Psychotherapeuten angeblich zu hoch seien und die aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Absenkung zuließen. Dem widersprach die KBV entschieden und wies daraufhin, dass der GKV-Spitzenverband die Stichprobe so nicht verwenden dürfe, weil sie nachweislich zu einem nicht korrekten Ergebnis führe. Eine Modifikation lehnten die Krankenkassen ab.

Ein weiteres Problem des jetzt gefassten Beschlusses stellt aus Sicht der KBV die Berechnungssystematik dar: Es wurden Daten der Kostenstrukturerhebung von 2023 herangezogen und der Umsatz des Jahres 2024 für das aktuelle Vergütungsniveau der Psychotherapie festgeschrieben. Besonders hohe Kostenentwicklungen in den vergangenen Jahren wurden ausgeblendet. Die Folge: Den Psychologischen Psychotherapeuten werden die Steigerungsraten des Orientierungswertes für 2025 (3,85 Prozent) und 2026 (2,8 Prozent) komplett vorenthalten.

Berechnungssystematik muss dringend angepasst werden

„Eine Absenkung der Bewertung der EBM-Leistungen ist auf dieser Basis nicht korrekt“, betonte Gassen. Er wies darauf hin, dass der Erweiterte Bewertungsausschuss schon im vorigen Jahr festgestellt habe, dass das Verfahren dringend überprüft werden müsse. „Und trotzdem wurden jetzt erhebliche Kürzungen beschlossen. Das ist ein Unding“, sagte der KBV-Chef und fügte hinzu: „Wir werden darauf drängen, dass die Berechnungssystematik geändert wird.“

Die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen geht zurück auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1999. Sie umfasst die antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie (EBM-Abschnitt 35.2) sowie alle weiteren psychotherapeutischen Leistungen wie die Psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung und erfolgt inzwischen jährlich.

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