Praxisnachricht
  • Aktualisierungsdatum:
  • Unfallversicherung

Neue Zuschläge, einfachere Regelungen – Gebührenordnung für Leistungen der Unfallversicherung überarbeitet

Die Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung – kurz UV-GOÄ – wurde in Teilen komplett überarbeitet. Die Neuerungen betreffen vornehmlich die Grundleistungen. Außerdem gibt es einen neuen Abschnitt für Arthroskopien. Zudem werden wieder die Gebühren angehoben. Die Änderungen treten zum 1. Juli in Kraft.

Ziel der Überarbeitung war es, durch eine bessere Übersichtlichkeit der Gebührenstruktur und klarere Regelungen die Abrechnung zu vereinfachen, Abrechnungsstreitigkeiten zu verhindern und die ärztliche Versorgung im Rahmen der Unfallversicherung zu stärken. Die Ständige Gebührenkommission, der Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung und der KBV angehören, hat dazu mehrere Änderungen beschlossen.

Beratungs- und Untersuchungsleistungen neben Sonderleistungen möglich

Der Abschnitt zu den Grundleistungen in der UV-GOÄ wurde umfassend überarbeitet und neu strukturiert. Mehrere Gebührennummern entfallen oder werden neu belegt, andere kommen hinzu. So können Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nummern 1 und 2 (alte Nr. 6) ab Juli neben Sonderleistungen wie Wundbehandlungen, Röntgen, Sonographie und Operationen angesetzt werden; der bisherige Abrechnungsausschluss wird aufgehoben.

Neue Zuschläge bei Abbruch der Heilbehandlung und erschwerter Kommunikation

Einige Leistungen sind neu. Dazu zählt ein Zuschlag von zehn Euro, den Durchgangsärzte bei Abbruch einer Heilbehandlung zur Beratungs- und Untersuchungsleistung erhalten. Damit soll der höhere Aufwand vergütet werden. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass der Arzt die Gründe dokumentiert, den Versicherten über die Entscheidung aufgeklärt und soweit bekannt, weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte informiert.

Bei einer erschwerten Kommunikation mit dem Patienten können Ärztinnen und Ärzte zukünftig einen Zuschlag abrechnen. Er ist mit zehn Euro bewertet und kann bis zu zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Bei Kindern bis sechs Jahre ist der Zuschlag nicht berechnungsfähig. Der erhöhte Aufwand ist im Bericht zu dokumentieren.

Regelungen zu den Zeiten der Untersuchung

Klar geregelt ist nun auch, dass die Gebührennummern für Grundleistungen die Zeiten von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr abdecken. Erfolgen Beratungen und Untersuchungen außerhalb dieser Zeiten, wird ein Zuschlag gezahlt. Darüber hinaus wurden mehrere Gebührennummern zusammengefasst.

So gibt es für die Abrechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung nur noch eine Gebührennummer. Sie sieht eine Pauschale für Besuche bis zu 25 Kilometer Entfernung vor. Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Eine weitere Vereinfachung: Bei dem Wegegeld und der Reiseentschädigung entfallen die Zeitangaben komplett.

Neuer Unterabschnitt für arthroskopische Leistungen

Für die Abrechnung von Arthroskopien gibt es ab 1. Juli einen neuen Unterabschnitt in der UV-GOÄ. Dort sind alle arthroskopischen Leistungen klar strukturiert und nach dem aktuellen medizinischen Stand aufgeführt. Die neuen Nummern 3400 bis 3444 sind nach Aufwand aufsteigend in Stufen eingeteilt – von der diagnostischen Arthroskopie bis zur aufwändigen Rekonstruktion. Eine neue Nummer 3440 bildet vorbereitende arthroskopische Eingriffe ab, zum Beispiel die Tunnelauffüllung bei Kreuzband-Revisionen.

Die Operationsziffern 3400 bis 3440 enthalten sämtliche Nebenleistungen, sodass keine aufwändigen Leistungsketten mehr erforderlich sind. Zusätzliche operative Leistungen können jeweils als Zuschläge zu den Operationen abgerechnet werden.

Zu jeder Arthroskopie-Leistung gibt es außerdem einen neuen Materialzuschlag, der die Kosten für das Einmal-Material abdeckt und zusätzlich zu den Besonderen Kosten angesetzt wird. Bei ambulanter Durchführung des Eingriffs fällt außerdem der entsprechende Zuschlag (Nr. 445) an. Implantate, zum Beispiel Ankersysteme, können zu Selbstkosten abgerechnet werden (s. Abrechnungsbeispiel).

Erhöhung der Gebühren um fünf Prozent

Die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses steigen zum 1. Juli erneut um fünf Prozent. Ausgenommen sind die Grundleistungen und allgemeine Leistungen sowie Arthroskopien, da diese im Zuge der Neustrukturierung neu kalkuliert wurden. Eine jährliche Steigerung von bis fünf Prozent hatte die KBV im Jahr 2023 ausgehandelt. Sie orientiert sich an der Grundlohnsummenentwicklung.

Neue UV-GOÄ für Leistungen ab 1. Juli

Ärztinnen und Ärzte rechnen alle Leistungen, die sie ab Juli durchführen, nach der ab dann geltenden UV-GOÄ ab. Für die Abrechnung der neuen Gebühren und Leistungen ist der Tag der Leistungserbringung relevant. Für bereits laufende Behandlungsfälle beginnt mit dem 1. Juli formal ein neuer Behandlungsfall.

Anpassung der Praxissoftware

Infolge der Überarbeitung der Gebührenordnung ändern sich viele Gebührennummern. Die KBV hat die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme bereits informiert und aufgefordert, die Änderungen in ihrer Abrechnungssoftware bis zum 1. Juli umzusetzen.

Die Neuerungen im Detail

Grundleistungen: Wesentliche Änderungen

Wegfall der Leistungsbeschränkung bei der Nr. 1 UV-GOÄ

Ärztinnen und Ärzte können ab 1. Juli 2026 Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nummern 1 und 2 UV-GOÄ (alte Nr. 6) neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O (z. B. Verband, Behandlung einer Wunde, Röntgenleistung) abrechnen. Der Abrechnungsausschluss wird aufgehoben.

Einheitliche Zeitregelungen für Beratungs- und Untersuchungsleistungen

Für Grundleistungen gilt Folgendes:

  • Beratungen und Untersuchungen in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr sind mit der Grundleistung abgedeckt.
  • Erfolgen die Beratung und Untersuchung zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, wird ein Zuschlag gezahlt (z. B. die Nr. 3).

Neuer Zuschlag bei Abbruch der Heilbehandlung: Nr. 4 UV-GOÄ

Durchgangsärzte erhalten einen Zuschlag zur Nummer 1 oder 2 für den Fall, dass sie keine Behandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers einleiten und diese abbrechen. Damit wird ihr höherer Aufwand vergütet. Die Höhe des Zuschlags beträgt in der Allgemeinen und in der Besonderen Heilbehandlung zehn Euro. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass der Arzt die Gründe dokumentiert, den Versicherten über die Entscheidung aufgeklärt und, soweit bekannt, weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte informiert hat.

Neuer Zuschlag für erschwerte Kommunikation: Nr. 5 UV-GOÄ

Bei einer erschwerten Kommunikation mit dem Patienten im Rahmen der Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erhalten Ärztinnen und Ärzte künftig einen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags beträgt in der Allgemeinen und in der Besonderen Heilbehandlung zehn Euro. Ärzte können die Leistung maximal zweimal im Behandlungsfall abrechnen. Bei Kindern bis sechs Jahre ist der Zuschlag nicht berechnungsfähig. Der erhöhte Aufwand ist im Bericht zu dokumentieren.

In einer Protokollnotiz haben die Vertragspartner vereinbart, die Inanspruchnahme dieser neuen Gebühr zu evaluieren und die Ergebnisse in der Gebührenkommission im Jahr 2027 zu beraten.

Neue Leistung für ausführlichen ärztlichen Entlassbericht: Nr. 119 UV-GOÄ

Die Nr. 119 dient als Gesamtgebühr für F 2152 (BGSW-Aufnahmebericht), F 2156 (BGSW-Kurzbericht) und F 2160 (BGSW-Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht, einschließlich Schreibgebühren). Die Gebühr wird fällig mit der Erstattung des ausführlichen Entlassungsberichtes. Sie beträgt in der Allgemeinen und in der Besonderen Heilbehandlung 26,72 Euro.

Zusammenfassung von Gebührennummern

  • Bei Visiten im Krankenhaus gibt es statt drei Leistungspositionen nur noch eine (Nr. 45).
  • Die sieben Gebührennummern beim Wegegeld und die fünf Gebührennummern bei der Reiseentschädigung wurden zu einer neuen Gebühr (Nr. 71) zusammengefasst. Die Gebühr sieht eine Pauschale für Besuche bis zu 25 Kilometer Entfernung vor. Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Eine weitere Vereinfachung: Bei dem Wegegeld und der Reiseentschädigung entfallen die Zeitangaben komplett.
  • Schreibgebühren für Berichte wurden in die Arztvordrucke nach den Nummern 117 bis 124 eingepreist. Schreibgebühren für Gutachten nach den Nummern 146 bis 154, 155 (ausgenommen audiologischer Befundbogen), 160, 161, 165 können weiterhin je Seite abgerechnet werden (Nr. 166).

Fachspezifische Leistungen

In der aktuellen UV-GOÄ befinden sich 15 fachspezifische Leistungen unter den Nummern 1 bis 195 (Hauterkrankungen, Mastdarm- und Prostatauntersuchung, Chemotherapie, Beratung bei chronischen Erkrankungen, humangenetische Beratung, Beratung Schwangere, Schulung Diabetes). Diese Leistungen werden in die jeweiligen fachspezifischen Abschnitte der UV-GOÄ eingefügt.

Arthroskopie: Neuer Unterabschnitt

Für die Abrechnung von Arthroskopien gibt es ab 1. Juli 2026 einen neuen Unterabschnitt XVII im Abschnitt L. Dort sind alle arthroskopischen Leistungen klar strukturiert und nach dem aktuellen medizinischen Stand aufgeführt:

  • Die neuen Nummern 3400 bis 3444 UV-GOÄ sind nach Aufwand aufsteigend in Stufen eingeteilt – von der diagnostischen Arthroskopie nach Nummer 3400 bis zur aufwändigen Rekonstruktion nach Nummer 3430. Eine neue Nummer 3440 bildet vorbereitende arthroskopische Eingriffe ab, zum Beispiel die Tunnelauffüllung bei Kreuzband-Revisionen.
  • Die Operationsziffern 3400 bis 3440 enthalten sämtliche Nebenleistungen, sodass keine aufwändigen Leistungsketten mehr erforderlich sind. Zusätzliche operative Leistungen können jeweils als Zuschläge zu den Operationen abgerechnet werden.
  • Zu jeder Arthroskopie-Leistung gibt es einen neuen Materialzuschlag, der die Kosten für das Einmal-Material abdeckt und zusätzlich zu den Besonderen Kosten angesetzt wird. Bei ambulanter Durchführung des Eingriffs fällt außerdem der entsprechende Zuschlag nach Nummer 445 an. Implantate, zum Beispiel Ankersysteme, können zu Selbstkosten abgerechnet werden.

Beispiel: Abrechnung einer Arthroskopie nach der neuen UV-GOÄ ab 1. Juli 2026

Leistung Nr. UV-GOÄ neu Betrag in Euro Besondere Kosten in Euro
Arthroskopische Meniskus-Refixation mit Refixationssystem 3420 490,38 150,72
Zuschlag ambulante Operation 445 236,46 -
Materialzuschlag (neu) 3421 150,00 -
Summe - 876,84 150,72

Gesamt: 1.027,56 Euro

Zusätzlich werden die Kosten für das Meniskus-Refixationssystem (Anker) und (ggf. anteilig) für einen Shaver zum (auf Anforderung nachgewiesenen) Einkaufspreis erstattet.

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