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Ministerium plant Beschlagnahmeschutz für Inhalte der elektronischen Patientenakte
Konkret geht es darum, dass Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) beispielsweise bei polizeilichen Ermittlungen unter den Beschlagnahmeschutz nach der Strafprozessordnung fallen. Bislang hatte der Gesetzgeber auf eine solche Klarstellung verzichtet.
Anfang Februar hatten sich KBV, Bundesärztekammer (BÄK) und Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) deshalb mit einem Brief an das Bundesjustizministerium gewandt und eine gesetzliche Regelung gefordert. Dies ist aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung einer Umgehung bestehender Beschlagnahmeverbote bei der digitalen Haltung von Gesundheitsdaten aus Sicht von KBV und Kammern dringend notwendig.
Dieser Sichtweise hat sich Justizministerin Stefanie Hubig angeschlossen, wie sie in einem Brief an die drei Spitzenorganisationen mitteilte. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit erarbeite ihr Ministerium derzeit eine gesetzliche Regelung, mit der klargestellt werden solle, dass die in der ePA enthaltenen Daten ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz unterlägen, teilte sie in ihrem Brief mit.
Bisher nur Beschlagnahmeverbot der elektronischen Gesundheitskarte
KBV, BÄK und BPtK hatten darauf verwiesen, dass es laut Paragraf 97 Absatz 1 der Strafprozessordnung bislang nur ein Beschlagnahmeverbot der elektronischen Gesundheitskarte gibt, aber keine explizite Regelung für die ePA. Zwar werde stellenweise die Auffassung vertreten, dass der entsprechende Paragraf den Schutz der ePA einschließe. Doch sei für sie klar: „Diese Auffassung ist allerdings mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden.“
Für die drei Spitzenorganisationen ist dabei entscheidend, „dass sich die Inhalte der elektronischen Patientenakte regelmäßig nicht im Gewahrsam der Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder anderer zur Zeugnisverweigerung Berechtigter befinden, sondern bei den gesetzlichen Krankenkassen als Anbieter der ePA“. Krankenkassen seien jedoch keine „mitwirkenden Personen“ im Sinne der Strafprozessordnung, da sie die ePA aufgrund eines eigenen gesetzlichen Auftrags bereitstellen und nicht im Rahmen der ärztlichen Behandlungstätigkeit mitwirken.
Diese Situation berge die Gefahr, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten sowie Ärzten und Psychotherapeuten im digitalen Raum gefährdet werde.
Sowohl der 129. Deutsche Ärztetag als auch der 39. Deutsche Psychotherapeutentag hatten sich im vergangenen Jahr für eine klare und deutliche Ausweitung des Beschlagnahmeschutzes auf die ePA ausgesprochen.