Gemeinsame Klarstellung zur Abrechnung anästhesiologischer Leistungen
In der Klarstellung wird betont: Ja, es ist möglich, diese EBM-Leistungen abzurechnen. Denn die Abrechnung anästhesiologischer Gebührenordnungspositionen (GOP) im Zusammenhang mit einer Leistung nach Abschnitt 2 des AOP-Kataloges ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob in der Spalte „Anmerkungen“ (Spalte 6) ein ausdrücklicher Hinweis auf die gesonderte Berechnung einer anästhesiologischen GOP hinterlegt ist.
EBM wurde 2024 ergänzt
Die Frage entstand aufgrund einer Ergänzung des EBM zum 1. Januar 2024. Damals wurde die Nummer 13 in die Präambel des Abschnitts 5.1 aufgenommen. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die zum 1. Januar 2024 neu in den AOP-Katalog aufgenommenen OPS-Kodes.
Für diese neu aufgenommenen Eingriffe gilt: Eine medizinisch begründete Narkose kann abgerechnet werden, wenn eine Lokal- oder Leitungsanästhesie nicht möglich ist und der AOP-Katalog bei dem jeweiligen Eingriff ausdrücklich einen Hinweis auf eine Anästhesie enthält (Spalte 6: „Anmerkungen“).
Bei allen übrigen Eingriffen aus Abschnitt 2 des AOP-Katalogs gelten die bereits vor 2024 bestehenden Abrechnungsbestimmungen unverändert weiter.
Wortlaut der Klarstellung von GKV-Spitzenverband, KBV und Deutscher Krankenhausgesellschaft
„Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft weisen gemeinsam darauf hin, dass die Erbringung und Abrechnung anästhesiologischer Leistungen in Anlage 1, Abschnitt 2 des Vertrages nach Paragraf 115b Absatz 1 SGB V nicht abschließend durch die Ausweisung anästhesiologischer Gebührenordnungspositionen in Spalte 6 geregelt sind.
Die durch den Bewertungsausschuss zum 1. Januar 2024 aufgenommene Nummer 13 in der Präambel des Abschnitt 5.1 EBM regelt ausschließlich die Abrechnung anästhesiologischer Leistungen im Zusammenhang mit den zum 1. Januar 2024 neu aufgenommenen, spezifischen OPS-Kodes wenn Kontraindikationen gegen die Durchführung in Lokal- oder Leitungsanästhesie bei diesen Eingriffen vorliegen.
Bei allen anderen Leistungen aus Abschnitt 2 des AOP-Kataloges, bei denen in Spalte 6 kein Hinweis auf anästhesiologische Gebührenordnungspositionen enthalten ist, gelten die bestehenden Regelungen weiter.“
Spalte 6 ist Teil des AOP-Katalogs (PDF) und enthält Hinweise auf anästhesiologische EBM‑Leistungen. Im AOP-Katalog ist sie zu finden in Abschnitt 2 in den Tabellen mit EBM‑Bezug.