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Venöse Blutabnahmen und Gesundheitstests in Apotheken – Was auf die Praxen infolge der Apothekenreform zukommt
Die Begründung, der Bevölkerung einen niedrigschwelligen Zugang zu Impf-, Test- und Präventionsangeboten bieten und die Arztpraxen entlasten zu wollen, sei mehr als fadenscheinig, sagte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen den PraxisNachrichten. „Wenn die Politik die qualitativ gute Versorgung wirklich stärken wollte, würde sie bei den Praxen nicht Milliarden Euro kürzen und gleichzeitig die Honorare der Apotheken um eine Milliarde Euro erhöhen“, kritisierte er und fügte hinzu: „Und jetzt sollen die Apotheker, die hervorragende Pharmazeuten sind, aber keine ärztliche Ausbildung haben, auch noch venöse Blutabnahmen durchführen.“
Die zusätzlichen Untersuchungen und Beratungsangebote in den Apotheken kosteten den gesetzlichen Krankenkassen nicht nur mehr Geld. Auch der Aufwand für die Ärztinnen und Ärzte werde sich erhöhen, sagte KBV-Vizechef Dr. Stephan Hofmeister. „Personen, bei denen nach ärztlicher Anamnese vielleicht gar keine Testung erforderlich gewesen wäre, werden anschließend in die Praxis geschickt, um einen unklaren Befund ärztlich bewerten oder abklären zu lassen. Und dort wird dann erneut getestet werden.“ Andere Patienten wiederum kämen zu spät in die Praxis, „weil sie ja schon beim Apotheker waren“.
Sämtliche Impfungen mit Totimpfstoffen
Das erweiterte Leistungsspektrum in Apotheken umfasst zahlreiche Impf-, Test- und Präventionsangebote. So können Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistenten und Pharmaziepraktikanten zukünftig nach einer Schulung sämtliche Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen durchführen, zum Beispiel gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten oder Frühsommer-Meningoenzephalitis. Bislang war das Impfen in Apotheken auf Grippe und COVID-19 beschränkt.
Ebenso dürfen Apotheker venöse Blutentnahmen bei Erwachsenen zu diagnostischen Zwecken sowie Schnelltests auf bestimmte Erreger wie das Noro- oder Respiratorische Synzytial-Virus durchführen. Auch sind Messungen des individuellen Erkrankungsrisikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung oder Adipositas erlaubt.
Abgabe von Medikamenten ohne Rezept
Weitere Neuerungen betreffen die Abgabe von Medikamenten. So können Apotheker zur Anschlussversorgung bei einer Dauermedikation oder bei akuten unkomplizierten Erkrankungen in dringenden Fällen bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben – ohne ärztliches Rezept. Bei welchen Erkrankungen dies möglich sein wird, soll noch festgelegt werden.
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz sieht außerdem erleichterte Austauschmöglichkeiten bei Rabattarzneimitteln vor: Sollte eine Apotheke ein rabattiertes Arzneimittel nicht verfügbar haben, darf sie zukünftig ein vorrätiges vergleichbares Arzneimittel abgeben. In diesem Fall darf die Krankenkasse die Abrechnung der Apotheke nicht mehr aus formalen Gründen beanstanden.
„Es ist richtig, dass Nullretaxationen aus formalen Gründen künftig ausgeschlossen sind. Doch genauso wäre es gerecht, wenn Praxen von existenzbedrohenden Regressen allein wegen Formfehlern befreit würden“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Hier passiere nichts. Sie fordert, dass durch einen Arzneimittelaustausch entstehende Mehrkosten nicht dem verordnenden Arzt angerechnet werden dürfen.
Gesetz soll wohnortnahe Arzneimittelversorgung sicherstellen
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ist das erste beschlossene Gesetz von mehreren Vorhaben, die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken auf den Weg gebracht hat. Es tritt einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und damit noch in diesem Sommer. Die Reform soll die Vor-Ort-Apotheken stärken, insbesondere in ländlichen Regionen.
Diese Leistungen dürfen Apotheken zukünftig anbieten
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz erweitert die Befugnisse von Apotheken deutlich – dazu gehören auch bislang originär ärztliche Aufgaben.
- Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen, zum Beispiel gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, FSME
- Venöse Blutabnahmen bei Erwachsenen zu diagnostischen Zwecken
- Durchführung von Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren und Rotavirus
- Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne ärztliches Rezept zur Anschlussversorgung bei einer Dauermedikation oder akuten unkomplizierten Erkrankungen
- Messungen des Erkrankungsrisikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung oder Adipositas (z. B. Blutwerte und Blutdruck)
- Beratung zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen
- Medikationsmanagement bei komplexer oder neu verordneter Dauermedikation
- Betreuung von Patienten nach einer Organtransplantation und von Krebspatienten, die eine orale Antitumortherapie erhalten
- Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik beziehungsweise Injektionstechnik
Weitere Neuerungen
Neben dem Ausbau der Dienstleistungen sieht das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – zusammen mit den Verordnungen zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung – weitere Maßnahmen zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken vor, zum Beispiel:
- Erweiterte Austauschmöglichkeiten bei Rabattarzneimitteln
- Keine Nullretaxation aus formalen Gründen
- Zuschuss für Teilnotdienste in den Abendstunden
- Stufenweise Anhebung des Apothekenpackungsfixums auf 9,50 Euro je verschreibungspflichtigem Arzneimittel
- Wahrnehmung einer Apothekenleitung durch zwei Personen
- Erprobung der Vertretung durch pharmazeutisch-technische Assistenten in ländlichen Regionen