Praxisnachricht
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  • Elektronische Patientenakte

Pauschale für ePA-Erstbefüllung letztmalig verlängert

Für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte erhalten Ärzte und Psychotherapeuten noch bis Jahresende mehr als elf Euro. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband verständigt. Spätestens dann soll die Pauschale entfallen, denn nach dem geplanten Spargesetz wird der Mehraufwand für die ePA künftig nicht mehr vergütet.

Mit dem Beschluss wurde die Regelung zur Erstbefüllungspauschale bis 31. Dezember verlängert, allerdings mit dem Zusatz, dass bei Entfallen der gesetzlichen Grundlage die Leistung schon vorher entfällt. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz will die Bundesregierung die Vorgabe aufheben, nach der das Befüllen der elektronischen Patientenakte (ePA) gesondert vergütet werden soll. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Aufhebung erst zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt.

Hinweise zur Abrechnung

Die Abrechnung der Erstbefüllung erfolgt unverändert mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 (89 Punkte / 11,34 Euro). Ärzte und Psychotherapeuten rechnen die GOP ab, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in Praxis oder Krankenhaus ein Dokument in die ePA des Patienten eingestellt hat. Andernfalls ist die GOP 01647 (15 Punkte) einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, ohne Patienten-Kontakt die GOP 01431 (3 Punkte).

Zur „Erstbefüllung“ gehören Dokumente, die Ärzte, Psychotherapeuten oder Praxismitarbeitende hochladen, zum Beispiel ein Befundbericht oder ein elektronischer Arztbrief. Arzneimittel, die per eRezept verordnet und automatisch in die Medikationsliste der ePA übermittelt werden, gehören nicht dazu.

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