Praxisnachricht
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Praxen dürfen Verordnungen direkt an heimversorgende Apotheke senden

Die Arzneimittelversorgung von Bewohnern in Pflegeheimen wurde vereinfacht. Arztpraxen dürfen die entsprechenden Verordnungen sowie Zugangsdaten zur Einlösung von eRezepten jetzt direkt an die heimversorgende Apotheke weiterleiten. Die KBV hatte sich hierfür eingesetzt, um Praxen zu entlasten.

Mit dem Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), das Anfang Juli in Kraft trat, wurde eine Ausnahme vom Zuweisungsverbot geschaffen. Danach dürfen Praxen Rezepte für Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte einer Apotheke zuweisen, die einen Vertrag mit dem Heim abgeschlossen hat. 

Die Regelung ist bis Ende 2028 befristet. Ab Januar 2029 sollen alle Pflegeheime an den eRezept-Fachdienst angeschlossen werden und darüber Zugriff auf die eRezepte bekommen, um für ihre Bewohner die Arzneimittelversorgung besser zu organisieren.  

Neue Regelung als weitere Möglichkeit

Das Pflegeheim informiert die Arztpraxis, wenn ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Neige geht. Aktuell stellt die Praxis ein eRezept aus und erstellt den Patientenausdruck. Dieser wird abgeholt und in der Apotheke eingelöst. Alternativ kann das eRezept mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Heimbewohners in der Apotheke eingelöst werden. Beide Wege sind auch weiterhin möglich. 

Neu ist der direkte Weg vom Arzt zur heimversorgenden Apotheke: Arztpraxen verordnen das benötigte Arzneimittel und übermitteln den eRezept-Token zur Einlösung direkt an die heimversorgende Apotheke – und zwar mit dem E-Mail-Dienst KIM. Die Apotheke kann mit dem Token das eRezept vom E-Rezept-Fachdienst in der TI abrufen und dem Pflegeheim die per eRezept verschriebenen Medikamente liefern. 

Apothekenpflichtige Medizinprodukte können derzeit ausschließlich auf Muster 16 und nicht elektronisch verordnet werden. 

Heimversorgungsvertrag als Voraussetzung

Voraussetzung für die Direktzuweisung in der Heimversorgung ist, dass Heim und Apotheke einen Heimversorgungsvertrag geschlossen haben (nach Paragraf 12a Apothekengesetz). Die Apotheke kann dann mit den Praxen, die Patientinnen und Patienten im Heim versorgen, Absprachen zu einer direkten Übermittlung von Verordnungen treffen.

Direktzuweisung von elektronischen Arzneimittelrezepten

Voraussetzungen

  • Heim und Apotheke haben einen Heimversorgungsvertrag (Paragraf 12a Apothekengesetz)
  • Die Apotheke hat mit der Arztpraxis eine Absprache getroffen
  • Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen Ärztinnen und Ärzte Arzneimittelverordnungen gesammelt und unmittelbar an die heimversorgende Apotheke übermitteln
  • Apothekenpflichtige Medizinprodukte sind aktuell nicht elektronisch verordnungsfähig 
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