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Spargesetz tritt in Kraft: Das sind die Auswirkungen für Praxen

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz mit seinen verheerenden Auswirkungen für Praxen ist heute in Kraft getreten. Allein im nächsten Jahr sollen im ambulanten Bereich rund drei Milliarden Euro eingespart werden. Was das für Ärzte und Psychotherapeuten bedeutet und welche neuen Belastungen auf sie zukommen, hat die KBV in einer PraxisInfo zusammengefasst. Eine Sparliste zeigt zudem, was künftig alles nicht mehr bezahlt wird.

Die Einsparungen reichen von der Abschaffung der Vergütungsregelungen für sogenannte TSVG-Fälle über den Wegfall der extrabudgetären Vergütung für ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie und viele andere Untersuchungen und Behandlungen bis zur Streichung der Hygienezuschläge. Die meisten Kürzungen werden spätestens ab Januar 2027 wirksam, andere sofort: Bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Sparliste mit allen Kürzungen

In einer Sparliste hat die KBV alle Kürzungen aufgeführt – jeweils mit den Fachgruppen, die vorwiegend betroffen sind, und den Folgen für Praxen. Darin enthalten sind außerdem weitere Maßnahmen, die der Gesetzgeber veranlasst hat und die für die Praxen teilweise mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden sind. Dazu gehört die Teilarbeitsunfähigkeit, die zum 1. Januar 2028 kommen soll, oder das verpflichtende Zweitmeinungsverfahren vor Operationen. Eine weitere Regelung betrifft die Wirtschaftlichkeitsprüfungen: Arzneimittel mit Zusatznutzen sollen nicht mehr als Praxisbesonderheiten anerkannt werden. Die Folge ist nicht nur mehr Bürokratie durch individuelle Begründungen im Prüfverfahren, sondern auch ein erhöhtes Regressrisiko für Ärzte.

Gassen: Es gibt keine unendliche Leistungsverpflichtung

„Die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten werden sich auf die Kürzungen einstellen und ihr Leistungsangebot den Einnahmen anpassen müssen, um nicht erhebliche Einkommensverluste hinnehmen zu müssen“, sagte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen. Sie könnten bei einer wirtschaftlichen Praxisführung dauerhaft keine Untersuchungen und Behandlungen unter den tatsächlichen Kosten anbieten.

„Es gibt keine unendliche Leistungsverpflichtung der Praxen für GKV-Patienten, auch nicht bei vollem Versorgungsauftrag“, betonte Gassen. Er wies darauf hin, dass die Leistungen laut SGB V „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssten und Praxen mit vollem Versorgungsauftrag zu einer wöchentlichen Mindestsprechstundenzeit von 25 Stunden verpflichtet seien.

PraxisInfo mit Hinweisen für Ärzte und Psychotherapeuten

Die KBV hat in einer PraxisInfo zusammengefasst, was die Einsparungen alles umfassen und letztlich für Ärzte und Psychotherapeuten bedeuten. In Kürze folgt eine Patienteninformation, mit der Praxen die Patientinnen und Patienten über die Auswirkungen des Spargesetzes für die ambulante Versorgung aufklären können (die PraxisNachrichten werden berichten).

Die KBV hatte in den vergangenen Wochen immer wieder vor den Auswirkungen der Einsparungen im ambulanten Bereich gewarnt. Bereits Anfang Mai legte sie der Politik Zahlen zum erwarteten Fallzahlrückgang vor und wies darauf hin, dass im nächsten Jahr infolge der Kürzungen rund 46 Millionen Behandlungsfälle nicht finanziert sind. Die Politik hatte darauf nicht reagiert. Ungehört blieben auch die Vorschläge, die die KBV zur Stabilisierung der GKV-Finanzen vorgelegt hatte, zum Beispiel die Übernahme der Kosten für versicherungsfremde Leistungen durch den Staat.

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