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Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis – KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit

KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine gemeinsame Auslegung der neuen Regelungen zur Therapie mit cannabishaltigen Arzneimitteln verständigt. Die Klarstellung betrifft die gesetzliche Vorgabe, dass Ärzte ihren Patienten zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel in einem sechsmonatigen Therapieversuch verordnen müssen, bevor die Gabe eines Cannabis-Extrakts oder einer Rezeptur möglich ist.

Hintergrund sind die neuen Regelungen für die Verordnung von Cannabis, die seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 30. Juli gelten und zu zahlreichen Nachfragen insbesondere aus der Ärzteschaft geführt haben. So dürfen Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Außerdem hat die erstmalige Versorgung mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel in einem sechsmonatigen Therapieversuch zu erfolgen. An den Voraussetzungen, unter denen Versicherte Anspruch auf eine Behandlung mit Cannabis haben, hat sich indes nichts geändert.

Therapieversuch nur bei Indikationen mit zugelassenem Fertigarzneimittel

Nach gemeinsamer Auslegung der KBV und des GKV-Spitzenverbandes gilt die Vorgabe, dass zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen muss, nur für die Indikationen, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel auch zugelassen sind.  Zudem kann der verordnende Arzt einen Therapieversuch vorzeitig abbrechen und stattdessen ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, zum Beispiel einen Cannabis-Extrakt, verordnen. Ein zweites für die jeweilige Indikation zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht getestet werden. Mögliche Gründe für einen Abbruch können sein, dass der Patient das zugelassene Fertigarzneimittel nicht verträgt oder die Therapie sich als unwirksam herausstellt. Eine Weiterverordnung wäre im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots dann unzweckmäßig.

Bei Patienten mit starken Schmerzen oder anderen Indikationen, in denen keine zugelassenen Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, können Ärzte nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband bei der erstmaligen Versorgung sofort einen Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen. Ein Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist hier nicht erforderlich. Auch haben Patienten, die bisher mit Cannabis in Form von Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden, weiterhin Anspruch darauf. Ärzte dürfen ihnen Folgeverordnungen für Cannabis-Extrakte oder Rezepturen ausstellen. Auch in diesen Fällen entfällt die Pflicht für einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel.

Hinweise zur Umstellung von Cannabisblüten auf andere Arzneimittel

Die gemeinsame Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband umfasst keine Cannabisblüten. Sie dürfen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juli nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Ärzte müssen Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen.

Bei der Umstellung ist eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich – es sei denn, die Verordnung erfolgt durch einen Arzt, der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Dazu zählen zum Beispiel Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde. Bei diesen und weiteren Fachgruppen entfällt der verpflichtende Genehmigungsvorbehalt vor der Verordnung von Cannabis. Sie können allerdings freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse einholen, wenn sie sich absichern wollen. Ärzte sollten den Grund des Wechsels genau dokumentieren. Bei genehmigungsfreien Verordnungen ist zudem eine separate Dokumentation ratsam.

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