GKV-Spitzenverband verhindert wohnortnahe Versorgung schwer depressiver Patienten
„Wir appellieren an die Kassenseite, umzudenken, wenn ihr eine gute medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten wichtig sein sollte“, erklärten KBV-Chef Dr. Andreas Gassen und Vizechef Dr. Stephan Hofmeister in einer Pressemitteilung. Bei den gestrigen Verhandlungen sei es den Krankenkassen ausschließlich um „knallharte Sparpolitik“ gegangen.
Bei Spravato® handelt es sich um ein Nasenspray mit dem Wirkstoff Esketamin. Es wird von Psychiatern verordnet, um eine Major Depression bei Erwachsenen zu behandeln, wenn andere Therapien mit Antidepressiva nicht angesprochen haben. Die Anwendung erfolgt ein- bis zweimal wöchentlich – unter Aufsicht von medizinischem Fachpersonal, unter anderem um den Blutdruck zu kontrollieren. Derzeit dürfen nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie die Gebührenordnungsposition 01549 für die Nachbeobachtung des Patienten abrechnen.
Vertane Chance zur Verbesserung der Versorgung
„Wir hatten eine entsprechende Ausweitung der Abrechnung der Patientenbeobachtung auf weitere Fachgruppen vorgeschlagen. Damit hätten die Betroffenen schnell und wohnortnah versorgt werden können“, betonten Gassen und Hofmeister. Diese patientenfreundliche Zusammenarbeit von Psychiatern und Praxen anderer Fachgebiete habe die Kassenseite rundweg abgelehnt – und damit „eine Chance zur Verbesserung der Versorgung dieser schwer erkrankten Patientinnen und Patienten vertan“.
Aus Sicht der KBV gibt es für die Ablehnung der Krankenkassen keine nachvollziehbaren Gründe. Weder die Fachinformation zu dem Medikament noch der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur frühen Nutzenbewertung enthalte die Vorgabe, dass jede Anwendung von Spravato zwingend durch einen Psychiater überwacht werden müsse. Alleinige Vorgabe ist, dass ein Psychiater die Entscheidung zur Verordnung dieses Arzneimittels treffen und die Anwendung durch den Patienten unter der direkten Aufsicht von medizinischem Fachpersonal erfolgen muss.
Der Beschlussentwurf der KBV sah vor, dass neben Psychiatern auch Haus- und Kinderärzte, Orthopäden, Anästhesisten, Neurologen sowie Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin die Gebührenordnungsposition 01549 (290 Punkte / 36,95 Euro) abrechnen können. Der GKV-Spitzenverband hat dies jedoch abgelehnt.