Mehr Befugnisse für Nachrichtendienste dürfen verfassungsrechtlich geschütztes Patientengeheimnis nicht gefährden
Die KBV begrüßt die Intention des Gesetzgebers, den Schutz vor Bedrohungen gerade auch im digitalen Bereich zu erhöhen. Beim Bemühen, die Sicherheit zu erhöhen, dürfe jedoch nicht das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt gefährdet werden, warnt die KBV. Der Patient müsse darauf vertrauen können, „dass seine Informationen geschützt sind und bleiben. Aus diesem Grund ist die ärztliche Schweigepflicht auch gesetzlich festgeschrieben“, weist die KBV in ihrer Stellungnahme hin.
Eine Unterscheidung von Berufsgeheimnisträgern in „absolut“ und „relativ“ schutzwürdig sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. „Die Geheimnisträgerstellung von Geistlichen und Rechtsanwälten einerseits sowie Ärzten und Psychotherapeuten andererseits beruht auf dem gleichen verfassungsrechtlichen Rechtsgedanken – dem Schutz der Intimsphäre – als klassisches Abwehrgrundrecht gegenüber dem Staat. Die hier verarbeiteten Daten sind auch von gleicher Sensibilität. Daher ist eine Unterscheidung nicht zu begründen“, heißt es weiter. Die KBV fordert, Ärzte und Psychotherapeuten vollumfänglich in den Kreis der absolut geschützten Berufsgruppen aufzunehmen. Die Abwägungslösung für Heilberufe sei ersatzlos zu streichen.
Nachrichtendienstliche Überwachung auch von Praxen
Der Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts sieht eine strikte Aufteilung von Berufsgeheimnisträgern vor. Danach genießen Rechtsanwälte, Geistliche, Journalisten und Bundestagsabgeordnete rechtlich „absoluten Schutz“ und sind von nachrichtendienstlicher Überwachung ausgenommen.
Für Ärzte, Psychotherapeuten und andere Heilberufe gilt dagegen nur eine Abwägungslösung. Dies bedeutet: Wenn es der Aufklärung erheblicher Bedrohungen dient und verhältnismäßig ist, dürften Geheimdienste wie das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Bundesnachrichtendienst Überwachungsmaßnahmen anwenden, die auch den Praxisalltag und die Patientendaten betreffen. Beispielsweise könnten vertrauliche Anamnesegespräche oder Therapiesitzungen aufgezeichnet werden oder Praxis- und Geschäftsräume heimlich betreten werden, etwa um Abhörgeräte zu installieren.