Änderung des Neugeborenen-Hörscreenings – Beschluss des G-BA tritt in Kraft
Das Neugeborenen-Hörscreening erfolgt bis zum dritten Lebenstag, um mögliche Hörstörungen frühzeitig zu erkennen und eine Therapie einzuleiten. Künftig soll bei einem auffälligen Befund nach einer Erstuntersuchung durch die Messung otoakustischer Emissionen (transitorisch evozierte otoakustische Emissionen, kurz TEOAE) die Kontrolluntersuchung mit demselben Verfahren erfolgen. Zudem ist die Kontrolluntersuchung frühestens fünf Stunden nach der Erstuntersuchung und spätestens bis zur U2-Untersuchung – zwischen dem 3. und 10. Lebenstag – durchzuführen.
Bislang ist für die Kontrolluntersuchung geregelt, dass sie grundsätzlich mit einer Hirnstammaudiometrie (Automated Auditory Brainstem Response, abgekürzt AABR) durchzuführen ist. Diesen Screening-Algorithmus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun geändert. Ziel ist es, die Belastung für Neugeborene und ihre Eltern aufgrund falsch-positiver Screening-Ergebnisse, bedingt durch den Wechsel der Messmethode, so gering wie möglich zu halten. Den vorgenommenen Aktualisierungen liegen aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde.
Für die Änderung des Neugeborenen-Hörscreenings hat der G-BA die Kinder-Richtlinie angepasst. Der Beschluss vom 18. Juni ist nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium jetzt in Kraft getreten.