Praxisnachricht
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Bei Cannabis-Erstverordnung immer ein Fertigarzneimittel – KBV bewertet gesetzliche Regelung neu

Bei der Erstverordnung von cannabishaltigen Arzneimitteln ist immer erst ein Fertigarzneimittel zu verordnen – auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes. Zu diesem Ergebnis kommt die KBV nach einer rechtlichen Neubewertung. Sie legt die gesetzliche Regelung damit jetzt anders aus als aktuell der GKV-Spitzenverband. Vom Bundesgesundheitsministerium wird eine Klarstellung erwartet.

Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli sind cannabishaltige Fertigarzneimittel beim erstmaligen Therapieversuch vorrangig zu verordnen. Erst nach einem sechsmonatigen erfolglosen Therapieversuch oder bei Unverträglichkeit des Fertigarzneimittels ist ein Wechsel zu anderen Cannabis-Arzneimitteln möglich. Außerdem sind getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig.

Die gesetzliche Vorgabe zum erstmaligen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel hatten der GKV-Spitzenverband und die KBV zunächst so ausgelegt, dass die vorrangige Verordnung von Fertigarzneimitteln nur für den Einsatz bei den Indikationen gilt, für die die Arzneimittel auch zugelassen sind. Nach erneuter rechtlicher Prüfung ist aus Sicht der KBV in jedem Fall zuerst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zu verordnen, bevor ein anderes Cannabis-Arzneimittel, beispielsweise ein Cannabis-Extrakt, möglich ist – also auch dann, wenn das Medikament nicht für die jeweilige Indikation beim Patienten zugelassen ist.

Dies betrifft allerdings nur Verordnungen bei erstmaligen Therapieversuchen. Bestehende Therapien – außer mit Cannabisblüten – können unverändert fortgesetzt werden. Patientinnen und Patienten, die bereits Cannabisblüten erhalten haben, können ohne Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel auf ein anderes Produkt umgestellt werden.

Keine Weiterverordnung nach erfolglosem Therapieversuch

Weiterhin einig sind sich KBV und GKV-Spitzenverband darin, dass ein erstmaliger Therapieversuch vorzeitig abgebrochen werden kann, wenn sich das Fertigarzneimittel als unwirksam herausstellt oder der Patient es nicht verträgt. Ärztinnen und Ärzte können die Therapie dann auf einen Cannabis-Extrakt oder ein anderes Cannabis-Arzneimittel umstellen. Ein zweites Fertigarzneimittel muss nicht eingesetzt werden, da das Gesetz von lediglich „einem“ Therapieversuch und Fertigarzneimittel spricht.

Steiner fordert Klarstellung vom Ministerium

„Wir brauchen jetzt dringend eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung der gesetzlichen Regelung empfiehlt die KBV den Ärztinnen und Ärzten, bei bestehenden Unsicherheiten vor der Verordnung von Cannabis die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen.

Cannabisblüten: Hinweise zur Umstellung der Therapie

Bei der Umstellung von Cannabisblüten auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel ist eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich – es sei denn, die Verordnung erfolgt durch einen Arzt, der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist.

Dazu zählen zum Beispiel Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde. Bei diesen und weiteren Fachgruppen entfällt der verpflichtende Genehmigungsvorbehalt vor der Verordnung von Cannabis. Sie können allerdings freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse einholen, wenn sie sich absichern wollen.

Ärztinnen und Ärzte sollten den Grund des Wechsels genau dokumentieren. Bei genehmigungsfreien Verordnungen ist zudem eine separate Dokumentation ratsam.

Die Umstellung von Cannabisblüten auf ein anderes cannabishaltiges Medikament kann ohne Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel erfolgen, da es sich in diesen Fällen nicht um eine Erstverordnung von Cannabis handelt.

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