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ePA-Vergütung noch bis Jahresende – Erste EBM-Anpassungen infolge des Spargesetzes beschlossen

Die Befüllung der elektronischen Patientenakte wird noch bis Jahresende vergütet. Ebenso erhalten alle Praxen bis dahin die Zuschläge zur Terminvermittlung, die 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz eingeführt wurden. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am Dienstag entschieden.

Hintergrund für den Beschluss ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das die Abschaffung zahlreicher Leistungen vorsieht, weshalb der EBM angepasst werden muss. Der GKV-Spitzenverband hatte dabei im Bewertungsausschuss gefordert, dass Praxen schon ab 1. Oktober kein Geld mehr für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) erhalten sollen. Zudem wollte er erreichen, dass es für Fachärzte bereits ab dem vierten Quartal keine Zuschläge zur Grundpauschale mehr geben soll, wenn ein Behandlungstermin über eine Terminservicestelle oder einen Hausarzt vermittelt wird.

Die KBV lehnte die Forderungen der Krankenkassen ab, weshalb der Erweiterte Bewertungsausschuss eingeschaltet wurde. Mit der Entscheidung des Gremiums steht nun fest, dass Ärzte und Psychotherapeuten die Leistungen noch bis 31. Dezember abrechnen können und die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) erst zum 1. Januar wegfallen. Dies gilt für die Erstbefüllung und Aktualisierung der ePA sowie für die Zuschläge zur Terminvermittlung für Fachärzte.

Streichung weiterer Leistungen zum 1. Januar

Der Bewertungsausschuss hat weitere EBM-Anpassungen infolge des Spargesetzes beschlossen, die unstrittig waren. Sie betreffen die TSVG-Zuschläge zur Terminvermittlung für Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte sowie die Pauschale, die Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte für die Vermittlung eines Facharzttermins erhalten. Die entsprechenden GOP werden zum 1. Januar im EBM gestrichen. Außerdem fallen die Zuschläge für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie sowie die GOP für die Beratung zur Organ- und Gewebespende weg.

Mit der Streichung der Leistungen im EBM setzen der Bewertungsausschuss und der Erweiterte Bewertungsausschuss erste Vorgaben aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz um, das Ende Juli in Kraft getreten ist. Weitere Anpassungen wie die Abschaffung der Hygienezuschläge im EBM stehen noch aus.

EBM-Anpassungen zum 1. Januar 2027 infolge des Spargesetzes

  • Streichung der Zuschläge für TSS-Fälle und Hausarztvermittlungsfälle bei Fachärzten
  • Streichung der Zuschläge für TSS-Fälle bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten (GOP 03010/04010)
  • Streichung der Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins durch einen Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt (GOP 03008 / 04008)
  • Streichung der Leistungen für die ePA-Erstbefüllung (GOP 01648) sowie Aktualisierung der ePA (GOP 01647 / 01431)
  • Streichung der Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende (GOP 01480)
  • Streichung der Zuschläge Kurzzeittherapie (Abschnitt 35.2.3.2 EBM)
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