G-BA ändert Schutzimpfungs-Richtlinie: COVID-Impfung für Gesunde künftig erst ab 75 Jahren
Bisher sieht die Schutzimpfungs-Richtlinie eine COVID-19-Auffrischimpfung für gesunde Erwachsene ab 60 Jahren vor. Hintergrund für die Anhebung der Altersgrenze sind deutlich gesunkene Hospitalisierungs- und Sterberaten sowie das insgesamt geringe Risiko schwerer Verläufe in dieser Altersgruppe. Die Ständige Impfkommission (STIKO) sieht daher in der Regel keine Indikation mehr für unter 75-Jährige.
Nach Einschätzung der STIKO verfügen zudem die meisten Erwachsenen inzwischen über eine hybride Immunität und sind dadurch ausreichend gut vor schweren COVID-19-Verläufen geschützt. Dies gilt auch für gesunde Schwangere sowie Frauen im gebärfähigen Alter.
Empfehlungen für Risikogruppen bleiben bestehen
Unverändert empfohlen wird die jährliche Auffrischimpfung für Personen mit erhöhtem Risiko für schwere Verläufe, etwa bei chronischen Erkrankungen. Auch Menschen mit erhöhtem arbeitsbedingtem Infektionsrisiko, beispielsweise Beschäftigte im Gesundheitswesen oder in Pflegeeinrichtungen, sollen weiterhin geimpft werden. Schwangeren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung oder schwangerschaftsassoziierter Komplikationen (z. B. Gestationsdiabetes, Hypertonie) wird ab dem 2. Trimenon ebenfalls eine Auffrischimpfung empfohlen.
Impfzeitpunkt angepasst
Die jährliche Auffrischimpfung soll möglichst zu Beginn der COVID-19-Saison im Spätsommer oder Frühherbst erfolgen. Versäumte Impfungen können im weiteren Saisonverlauf nachgeholt werden.
Neue Dokumentationsziffern aufgenommen
Für die an die Variante XFG angepassten COVID-19-Impfstoffe wurden entsprechend der bestehenden Systemantik neue Dokumentationsziffern in die Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Zu beachten sind außerdem die jeweils geltenden Regelungen in den regionalen Impfvereinbarungen.
Für wen die COVID-19-Impfung künftig empfohlen ist
Nach der Schutzimpfungs-Richtlinie besteht ein Anspruch auf eine jährliche Auffrischimpfung im Spätsommer / Frühherbst für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf sowie für Personen mit einem erhöhten arbeitsbedingten SARS-CoV-2-Infektionsrisiko. Dazu gehören:
- alle Personen ab 75 Jahren
- Personen ab 6 Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf infolge einer Grunderkrankung
- Bewohnende von Einrichtungen der Pflege
- Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen nach einer COVID-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort zu erwarten ist
- Schwangere mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge schwangerschaftsassoziierter Komplikationen (z. B. Gestationsdiabetes, Hypertonie) ab dem 2. Trimenon
- Personal in Pflegeeinrichtungen mit direktem Kontakt zu Patienten oder Bewohnern
- Medizinisches Personal mit einem erhöhten tätigkeitsbezogenen Infektionsrisiko für SARS-CoV-2 in medizinischen Einrichtungen (z. B. medizinische Notaufnahme, Intensivstation etc.)
- Medizinisches Personal in medizinischen Einrichtungen, das Risikopatienten betreut
Bei der Impfung soll zwischen nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder der letzten COVID-19-Impfung möglichst ein Mindestabstand von 6 Monaten eingehalten werden.