Praxisnachricht
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Interatrialer Shunt wird neue belegärztliche Leistung bei schwerer Herzinsuffizienz

Der perkutan implantierte interatriale Shunt zur Behandlung von Patienten mit schwerer Herzinsuffizienz kann zukünftig auch als belegärztliche Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen.

Das Verfahren dient der Behandlung einer fortgeschrittenen Herzschwäche: Über eine per Katheter eingesetzte künstliche und dauerhafte Verbindung kann Blut vom stark belasteten linken Vorhof in den rechten Vorhof des Herzens abfließen. Diese gezielte Druckentlastung senkt den Druck in den Lungengefäßen und im linken Herzen.

Der Gemeinsame Bundesauschuss (GBA) hat den Leistungsanspruch jedoch an enge Vorgaben geknüpft: Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Patientinnen und Patienten mit schwerer Herzinsuffizienz und einer reduzierten linksventrikulären Ejektionsfraktion von maximal 40 Prozent, die bereits eine medikamentöse Standardversorgung erhalten. Die Implantation muss entweder stationär oder belegärztlich stationär in den Räumen eines Krankenhauses erbracht werden.

Der GBA begründete seine Entscheidung mit der internationalen RELIEVE-HF-Studie. Diese hat gezeigt, dass die zusätzliche Implantation eines Shunts in der anspruchsberechtigten Patientengruppe zu weniger Krankenhauseinweisungen im Vergleich zur alleinigen leitliniengerechten medikamentösen Behandlung führt.

Vergütung muss noch geregelt werden

Bis niedergelassene Kardiologen die neue Leistung belegärztlich zulasten der Krankenkassen durchführen und abrechnen können, dauert es noch. Der Beschluss des GBA wird zunächst dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt. Bei Nichtbeanstandung tritt er einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach muss der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den EBM anpassen.

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