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„Alles nur eine Frage“: Welche Abrechnungsdaten kommen in die ePA?
Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufgabe, Daten zu den Leistungen, die ihre Versicherten in Anspruch genommen haben – ob in einer Arztpraxis, beim Psychotherapeuten, beim Zahnarzt oder im Krankenhaus – in der ePA bereitzustellen. Dies erfolgt ohne die ausdrückliche Zustimmung des Versicherten und teilweise auch für mehrere zurückliegende Jahre. Basis bilden die jeweiligen Abrechnungsdaten, also auch die der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten.
Gebührenordnungspositionen und Diagnosekodes
Dabei entscheidet jede Krankenkasse selbst, in welcher Darstellungsform und wie ausführlich sie ihren Versicherten die Daten bereitstellt. Grundsätzlich können in der Übersicht alle abgerechneten Gebührenordnungspositionen inklusive Punktzahl und gegebenenfalls Euro-Betrag aufgelistet sein.
Zu den Angaben gehören außerdem die Behandlungsdiagnosen, die Ärzte und Psychotherapeuten mit ihrer Abrechnung übermitteln müssen. Die Darstellung der Kodes obliegt ebenfalls den Krankenkassen. So ist es möglich, dass die Diagnosekodes mit oder ohne Zusatzkennzeichen wie „G“ für gesicherte Diagnose oder „A“ für ausgeschlossene Diagnose aufgeführt sind.
Weitere mögliche Informationen sind die Adresse der Praxis, der Name des behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten, das Abrechnungsquartal und der Tag der Behandlung.
Die Zeitspanne der Leistungsübersicht unterscheidet sich ebenfalls von Krankenkasse zu Krankenkasse. Manche stellen die Abrechnungsdaten ab dem Zeitpunkt der ePA-Bereitstellung ein, andere auch für mehrere zurückliegende Jahre.
Daten können für viele sichtbar sein
Abrechnungsdaten sind aktuell für Versicherte sichtbar, wenn sie die ePA-App nutzen. Aber auch alle Ärzte in Praxen und Krankenhäusern, Psychotherapeuten, Zahnärzte oder Apotheker erhalten Einsicht auf alle abgerechneten Leistungen – also jeder, der mit dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte Zugriff auf die ePA erhält.
Für Patienten kann dies zum Problem werden, insbesondere dann, wenn sie bestimmte Daten nicht in ihrer elektronischen Patientenakte haben möchten. Zum Beispiel, weil die Daten ein hohes Risiko der Stigmatisierung bergen könnten und sie deshalb dem Einstellen eines Befundberichtes oder Arztbriefes widersprochen haben. Patienten sollten wissen, dass auch die Abrechnungsdaten Hinweise auf Erkrankungen, Untersuchungen oder ähnliches und somit auch potenziell stigmatisierende Informationen enthalten können. Es ist Aufgabe der Krankenkassen, sie darüber zu informieren.
KBV fordert besseren Schutz der Patienten
Die KBV setzt sich dafür ein, dass die Abrechnungsdaten so in die ePA eingestellt werden, dass nur der Versicherte sie sehen kann. Weiterhin fordert sie die Politik auf, zum Schutz von Minderjährigen eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, nach der Krankenkassen Abrechnungsdaten für Versicherte unter 15 Jahren überhaupt nicht in die ePA übermitteln dürfen.
Aktuell ist es so, dass Versicherte aktiv widersprechen müssen, wenn sie Abrechnungsdaten nicht in ihrer ePA aufgeführt haben wollen – entweder direkt bei ihrer Krankenkasse oder in der ePA-App. Dann werden die Daten nicht in der ePA gespeichert und/oder bereits abgelegte Abrechnungsdaten gelöscht. Alternativ haben Versicherte mit der ePA-App die Möglichkeit, die Übersicht zu verbergen. Dann sehen nur sie die Daten.
Korrekturen von Diagnosen
Sollte eine Behandlungsdiagnose in der Leistungsübersicht nicht richtig aufgeführt sein, kann auf Wunsch des Patienten eine Korrektur veranlasst werden. Dazu ist ein ärztlicher Nachweis durch die entsprechende Praxis erforderlich, dass der angegebene ICD-10-Kode korrekturbedürftig ist. Die Krankenkasse ist in dem Fall verpflichtet, die Korrektur innerhalb von vier Wochen in der ePA vorzunehmen. Eine nachträgliche Korrektur der Diagnose in den Abrechnungsunterlagen des Vertragsarztes erfolgt nicht.
Patienteninformation zum Ausdrucken
Die KBV stellt Praxen eine Patienteninformation bereit, die sie Patienten bei Nachfragen zu den Abrechnungsdaten in der ePA aushändigen oder auch im Wartezimmer auslegen können. Die Patienteninformation steht online zum Ausdrucken bereit.