Liposuktion bei Lipödem auch im Stadium I und II ab Juli EBM-Leistung
Für eine Liposuktion bei Lipödem an Unterschenkel, Unterarm, Oberarm und Ellenbogen rechnen Ärztinnen und Ärzte ab 1. Juli die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 31095 (Bewertung: 4.750 Punkte / 605,17 Euro) ab. Für Eingriffe an Oberschenkel und Knie gilt die bestehende GOP 31096 (Bewertung: 6.037 Punkte / 769,14 Euro), die bisherige GOP 31097 entfällt.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) zur Aufnahme der operativen Fettabsaugung bei Patientinnen mit einem Lipödem – unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung – in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung war Anfang Oktober 2025 in Kraft getreten. Dem vorausgegangen war eine Erprobungsstudie, die den Nutzen der Liposuktion im Vergleich zur Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie gezeigt hatte.
Hierfür waren bereits Ende 2019 entsprechende Leistungen befristet in den EBM aufgenommen worden, die der Bewertungsausschuss jetzt angepasst hat. Die bisherigen Zuschläge und die Kostenpauschale 40165 für die Vergütung der Absaugkanülen bleiben bestehen.
Voraussetzungen und Qualitätssicherung
Zur Qualitätssicherung hat der G-BA verschiedene sektorenübergreifende Vorgaben festgelegt, die unter anderem die Voraussetzungen für die Indikationsstellung und die fachliche Qualifikation der diagnostizierenden und operierenden Ärztinnen und Ärzte regeln (siehe Infokasten).
Eine Voraussetzung ist, dass die konservative Behandlung aus zum Beispiel Kompressions- und Bewegungstherapie über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt wurde und keine Besserung eingetreten ist. Das Stadium der Erkrankung ist als Kriterium entfallen.
Auf einen Blick: GOP für Liposuktion bei Lipödem ab 1. Juli
Die belegärztlichen GOP zur Liposuktion im Kapitel 36 wurden analog zu den GOP im Kapitel 31 des EBM angepasst.