Ambulantes Operieren: EBM und AOP-Katalog zum 1. Juli angepasst
Für den Wechsel und das Entfernen eines Jejunostomiekatheters sowie für das Entfernen eines Gastrostomiekatheters stehen die Gebührenordnungspositionen (GOP) 04517, 04519 und 04524 sowie die GOP 13413, 13414 und 13416 bereit. Sie werden vorübergehend extrabudgetär vergütet. Die GOP 13413, 13414 und 13416 ersetzen die mit einem Sternchen („*“) gekennzeichneten GOP, die Vertrags- und Klinikärzte bis 30. Juni gemäß AOP-Katalog (Abschnitt 2) abrechnen konnten.
Ist für das Entfernen eines Gastrostomiekatheters eine Ösophago-Gastroduodenoskopie erforderlich, können Ärzte neben der GOP 04524 oder 13416 auch die GOP 04511 oder die GOP 13400 abrechnen. Diese Leistungen werden bei entsprechender Kennzeichnung ebenfalls extrabudgetär bezahlt.
Hintergrund „Sternchenleistungen“
Die Prozeduren waren zusammen mit weiteren Leistungen vor über drei Jahren in den AOP-Katalog (Abschnitt 2) nach Paragraf 115b SGB V aufgenommen worden. Für die Abrechnung hatten die Vertragspartner den jeweiligen OPS-Kodes übergangsweise GOP des EBM zugewiesen, die die für die Prozedur notwendigen Leistungsinhalte nicht oder nicht vollständig enthalten, und mit einem Sternchen („*“) gekennzeichnet.
KBV und GKV-Spitzenverband haben die gekennzeichneten GOP nach und nach überprüft und den EBM entsprechend angepasst. Dies ist mit dem aktuellen Beschluss für einen weiteren Teil der Prozeduren erfolgt. Für die Endosonographie von Magen, Ösophagus, Duodenum, Gallenwegen und Pankreas und für die Magnetresonanztomographie (MRT)-Untersuchung im Zusammenhang mit einer MRT-gesteuerten perkutanen Biopsie eines thorakalen Gelenkes steht ein Beschluss noch aus. Er soll bis Jahresende erfolgen.
Der AOP-Katalog (Abschnitt 2) wurde durch KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft hinsichtlich der „*“-Kennzeichnung im Abschnitt 2 ebenfalls zum 1. Juli entsprechend angepasst. Unabhängig von der Anpassung erfolgte zusätzlich eine Korrektur der GOP-Zuordnung zur Kardioversion (OPS-Kode 8-640.0).
Auf einen Blick: Die neuen Leistungen im EBM
| GOP | Beschreibung | Bewertung |
|---|---|---|
| 04517 / 13413 | Wechsel eines Jejunostomiekatheters | 1.197 Punkte / 152,50 Euro |
| 04519 / 13414 | Entfernung eines Jejunostomiekatheters | 878 Punkte / 111,86 Euro |
| 04524 / 13416 | Entfernung eines Gastrostomiekatheters | 51 Punkte / 6,50 Euro |
Stichwort: AOP-Katalog und Anhang 2 EBM
Vertragsärzte und Krankenhausärzte können ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe durchführen. Das Spektrum dieser Operationen und Eingriffe unterliegt unterschiedlichen Regelungen.
Art und Umfang des ambulanten Operierens für Vertragsärzte wird durch den Anhang 2 des EBM und das dazugehörige Regelwerk bestimmt.
Das ambulante Operieren am Krankenhaus wird im sogenannten AOP-Vertrag auf Grundlage des Paragrafen 115b SGB V geregelt, der zwischen KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband vereinbart ist. Eine Anlage zum AOP-Vertrag ist der AOP-Katalog.
AOP-Katalog für Krankenhäuser
Der Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen – kurz AOP-Katalog – enthält alle Operationen und sonstigen Eingriffe, die Krankenhäuser in der Regel ambulant vornehmen sollen. Er ist in drei verschiedene Abschnitte gegliedert:
- Abschnitt 1: Enthält eine Teilmenge von rund 2.870 der insgesamt etwa 10.700 Operationen aus dem Anhang 2 des EBM.
- Abschnitt 2: Enthält Eingriffe und Verfahren außerhalb des Anhangs 2 des EBM, die einem Kode des OPS-Kataloges zugeordnet sind.
- Abschnitt 3: Enthält Eingriffe und Verfahren außerhalb des Anhangs 2 des EBM ohne Zuordnung zu einem OPS-Kode.
Abrechnungsgrundlage für alle Operationen und sonstigen Eingriffe des AOP-Katalogs ist – gemäß den Bestimmungen des Paragrafen 115b SGB V – der EBM.
Die im AOP-Katalog hinterlegten Eingriffe können daher auch von Vertragsärzten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
Anhang 2 des EBM für Vertragsärzte
Der Anhang 2 des EBM enthält alle Operationen, die Vertragsärzte ambulant und belegärztlich durchführen dürfen. Das Spektrum der im Anhang 2 des EBM hinterlegten Verfahren ist deutlich umfassender als das im Abschnitt 1 des AOP-Kataloges.
Abrechnungsgrundlage für alle im Anhang 2 aufgeführten und nach OPS kodierten Operationen ist der EBM (Kapitel 31.2 und 36.2).