Praxisnachricht
  • Aktualisierungsdatum:
  • RSV-Prophylaxe

Beratung zur RSV-Prophylaxe bei Säuglingen nicht mehr einzeln berechnungsfähig

Ärzte können die reine Beratung zur RSV-Prophylaxe für Säuglinge seit dem 16. September nicht mehr separat abrechnen. Die Möglichkeit war mit Start der RSV-Prophylaxe vor zwei Jahren eingeführt worden für den Fall, dass sich Eltern zunächst nur beraten lassen wollen, um später zu entscheiden, ob sie die Injektion der monoklonalen Antikörper in Anspruch nehmen. Die Regelung war für zwei Jahre befristet.

Für die Abrechnung einer Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) bei Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr gibt es nunmehr ausschließlich die Gebührenordnungsposition (GOP) 01941 (75 Punkte / 9,56 Euro). Sie umfasst die Beratung und die Injektion. Die GOP 01943 für die reine Beratung zur RSV-Prophylaxe, die der Bewertungsausschuss vor zwei Jahren aufgrund des vermehrten Beratungsbedarfs von Eltern befristet in den EBM aufgenommen hatte, kann seit dem 16. September nicht mehr abgerechnet werden.

Abschlag auf GOP 01941 noch bis 31. März

Der Bewertungsausschuss legte jetzt fest, dass die Abschlagsregelung noch bis zum 31. März 2027 gilt. Das heißt: Haben Ärztinnen und Ärzte vor dem 16. September eine separate Beratung zur RSV-Prophylaxe durchgeführt und abgerechnet, wird die Bewertung der GOP 01941 von 75 Punkte auf 43 Punkte gekürzt, falls sich Eltern doch noch für eine Prophylaxe entscheiden.

Die Abschlagsregelung war vereinbart worden, damit die Beratung nicht doppelt vergütet wird – einmal als reine Beratung zur RSV-Prophylaxe bei Eltern, die sich später entscheiden wollen, und ein zweites Mal als Teil der Prophylaxe beim Säugling der bereits beratenen Eltern.

Vergütung der RSV-Prophylaxe bei Säuglingen

GOP 01941 (75 Punkte / 9,56 Euro): Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV)

Die GOP ist berechnungsfähig bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr, sofern noch keine RSV-Prophylaxe in der RSV-Saison durchgeführt wurde. Sie kann einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale) abgerechnet werden.

Zur Leistung gehören:

  • Aufklärung und Beratung der Eltern beziehungsweise der Personensorgeberechtigten des Neugeborenen oder Säuglings zu Sinn, Zweck und Ziel der RSV-Prophylaxe / hierzu gehören auch Informationen zum Wirkmechanismus eines monoklonalen Antikörpers – im Vergleich zu Impfstoffen
  • Intramuskuläre Injektion des monoklonalen Antikörpers
  • Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen beziehungsweise Säuglings, zum Beispiel im Impfausweis auf der Seite „Passive Immunisierung“

GOP 01942 (34 Punkte / 4,33 Euro): Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe

  • einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale) berechnungsfähig
  • GOP wird durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zugesetzt
  • GOP ist nicht berechnungsfähig, sofern Nirsevimab als Sprechstundenbedarf bezogen werden kann

Hintergrund: Nirsevimab kann derzeit nur per Rezept verordnet werden und ist zunächst durch die Eltern zu besorgen. Entsprechend müssen Ärztinnen und Ärzte die Eltern zur Lagerung und gegebenenfalls erforderlichen Kühlung des verordneten Arzneimittels Nirsevimab informieren. Für die Injektion ist ein weiterer Termin erforderlich.

Reine Beratung nicht mehr berechnungsfähig

Eine ausschließliche Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne anschließende Injektion ist seit dem 16. September 2026 nicht mehr berechnungsfähig.

Abschlagsregelung bei reiner Beratung

Wurde vor dem 16. September 2026 eine separate Beratung zur RSV-Prophylaxe abgerechnet (GOP 01943), wird die Bewertung der GOP 01941 von 75 Punkte auf 43 Punkte gekürzt. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2027. Den Abschlag in Höhe von 32 Punkten für die bereits honorierte Beratung nimmt die jeweilige KV vor. Ab dem 1. April 2027 wird die RSV-Prophylaxe in allen Fällen ohne Abschlag vergütet (75 Punkte).

info

Weitere Informationen

link-allgemein