Praxisnachricht
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Cannabisverordnung: EBM zum 1. Oktober angepasst

Nachdem getrocknete Cannabisblüten seit dem 30. Juli nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig sind, hat der Bewertungsausschuss jetzt den EBM angepasst. Dies betrifft die Abrechnung einer ärztlichen Stellungnahme zur Beantragung einer Genehmigung der Cannabisverordnung bei der Krankenkasse.

Bei der Erstverordnung von Cannabis in Form von Extrakten oder als Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon ist die Gebührenordnungsposition (GOP) 01626 ab 1. Oktober nur noch höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Bewertung bleibt unverändert (143 Punkte / 18,22 Euro).

Bislang konnten Ärztinnen und Ärzte die GOP bis zu viermal im Krankheitsfall berechnen. Denn Cannabis war sowohl als Extrakt oder Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon als auch als getrocknete Blüten verordnungsfähig. Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz dürfen Cannabisblüten nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnet werden. Deshalb hat der Bewertungsausschuss die Abrechnungshäufigkeit der GOP 01626 angepasst.

Erstverordnung von Cannabis nur mit Genehmigung

Die erstmalige Verordnung von Cannabis ist von der Krankenkasse zu genehmigen. Der Antrag muss begründet sein und nachvollziehbar machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkasse darf die Verordnung nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

Eine Ausnahme gilt in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und für bestimmte Facharztgruppen, zum Beispiel Allgemeinmediziner und Neurologen: In diesen Fällen ist eine Genehmigung der erstmaligen Cannabisverordnung nicht verpflichtend, sondern für Ärztinnen und Ärzte freiwillig. Zu empfehlen ist dies bei unklaren Verordnungsvoraussetzungen oder bei Folgeverordnungen, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung der Krankenkasse erfolgt ist. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Auffassungen zur Auslegung der gesetzlichen Regelung empfiehlt die KBV, bei bestehenden Unsicherheiten vor der Verordnung von Cannabis die Genehmigung der Krankenkasse einzuholen.

Genehmigung auch bei Umstellung von Cannabisblüten

Durch den Verordnungsausschluss von Cannabis in Form von getrockneten Blüten müssen Patientinnen und Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden. Da es sich in diesen Fällen um einen Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel handelt, ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eine erneute Genehmigung der Krankenkasse einzuholen.

Hiervon ausgenommen sind Verordnungen in der SAPV oder von Facharztgruppen, für die der Genehmigungsvorbehalt nicht gilt. Aber auch hier können Praxen die Genehmigung der Krankenkasse bei bestehenden Unsicherheiten einholen. Außerdem sollten sie den Grund des Wechsels genau dokumentieren.

Keine Genehmigungspflicht in diesen Fällen

Bei diesen Facharztgruppen und Schwerpunktbezeichnungen entfällt der verpflichtende Genehmigungsvorbehalt vor der erstmaligen Verordnung von Cannabis:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Infektiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

Auch andere Ärztinnen und Ärzte, die eine der folgenden Zusatzbezeichnungen vorweisen, dürfen ohne Genehmigung der Krankenkasse eine Erstverordnung von Cannabisarzneimitteln ausstellen:

  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Für alle gilt grundsätzlich: Sie können freiwillig weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie dies zur Absicherung möchten.

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