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Änderungen am Spargesetz: Keine Abschläge für Haus- und Kinderärzte – Hybrid-DRG sollen abgeschafft werden
Es sei vom Ansatz her richtig, „dieses handwerklich schlecht gemachte Gesetz doch noch zu verbessern. Aber gut gemeint, heißt eben nicht gleichzeitig auch gut gemacht“, erklärten Dres. Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner zu den Änderungsanträgen der Regierungskoalition zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die Änderungsanträge waren diese Woche bekannt geworden und am Mittwoch Thema einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages.
Fehler immer noch nicht komplett korrigiert
So sei die „Bereinigungsfrage“ noch nicht vollständig gelöst. Dabei geht es darum, dass die Gelder für TSVG-Fälle wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zurückgeführt werden, da die Leistungen ab Januar 2027 nicht mehr extrabudgetär von den Krankenkassen bezahlt werden. Der Änderungsantrag berücksichtige immer noch nicht alle Konstellationen wie den Hausarztvermittlungsfall und den Terminservicefall, weist der Vorstand hin. Dadurch fehlten weiterhin rund 70 Millionen Euro, für die seinerzeit eine Bereinigung erfolgt war.
Positiv wertete der Vorstand, dass die Fallzahldegression bei Haus- und Kinderärzten auf Initiative der KBV gestrichen werden soll. Damit bekämen die Praxen auch zusätzliche Behandlungen in voller Höhe vergütet. Nachbesserungen soll es auch für die Psychotherapie geben, „allerdings nicht konsequent, sondern halbherzig“, wie der Vorstand betonte. Anstatt Psychotherapie generell extrabudgetär zu vergüten, soll diese nur für Kinder und Jugendliche sowie bestimmte schwer psychisch erkrankte Menschen im Rahmen der Komplexversorgung unverändert ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis bezahlt werden. Auch psychotherapeutische Akutbehandlungen sollen die Krankenkassen künftig weiterhin extrabudgetär vergüten, allerdings nur dann, wenn vorab die Dringlichkeit festgestellt und der Termin über eine Terminservicestelle der 116117 vermittelt wurde.
Eine weitere Änderung betrifft die Verordnung von Cannabis. Hier soll gesetzlich klargestellt werden, dass ein Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel bei einer Erstverordnung nur erfolgen muss, wenn das Präparat in der Indikation eingesetzt wird, für die es zugelassen ist. Die Dauer des Therapieversuchs soll zudem im Ermessen der Vertragsärzte liegen; der verpflichtende Zeitraum von sechs Monaten soll gestrichen werden.
KBV lehnt Abschaffung der Hybrid-DRG ab
„Auf der Strecke geblieben ist aber wieder einmal die Verlässlichkeit auf stabile Rahmenbedingungen und Planungssicherheit“, kritisierte der Vorstand. Er bezog sich dabei insbesondere auf die geplante Streichung der erst vor knapp drei Jahren eingeführten Hybrid-DRG. Sie sollen zum 1. Januar 2028 abgeschafft und durch Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser ersetzt werden. Zudem ist vorgesehen, Leistungen aus dem Hybrid-DRG-Katalog, die ohne Übernachtung erfolgen, schon 2027 nicht mit der Hybrid-DRG-Fallpauschale, sondern nach EBM zu vergüten. Die KBV lehnt die Abschaffung der Hybrid-DRG ab und warnt vor einem Rückschlag für die Ambulantisierung.
Die Änderungsanträge zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen zusammen mit dem Gesetzentwurf für eine Notfallreform beschlossen werden. Bevor der Bundesrat dem zustimmen kann, muss das Gesetz den Bundestag passieren. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant.
Das sind die wesentlichen Änderungen
Extrabudgetäre Vergütung
Diese Leistungen sollen ab Januar 2027 weiterhin extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung vergütet werden:
- Leistungen des ambulanten Operierens
- Leistungen der Psychotherapie
- Akutbehandlungen in der Psychotherapie, wenn die Dringlichkeit der Therapie festgestellt und der Termin dafür über eine Terminservicestelle der 116117 vermittelt wurde (beschränkt auf 600 Minuten innerhalb von zwölf Monaten)
- Leistungen der Kinder- und Jugendpsychotherapie
- Psychotherapeutische Leistungen, die in der Komplexversorgung für Menschen mit schweren psychischen Störungen erbracht werden
Bislang waren von der Überführung der bisher extrabudgetierten Leistungen in die MGV nur ausgenommen: nichtärztliche Dialyseleistungen, kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen, Leistungen der Substitutionsbehandlung und neue Leistungen begrenzt auf zwei Jahre.
Vergütung für Haus- und Kinderärzte
Es soll keine Abschläge für die allgemeine Kostendegression auf Ausgleichzahlung der Krankenkassen geben. Damit bekommen Haus- und Kinderärzte ihre Kernleistungen ab Januar 2027 unverändert in voller Höhe vergütet.
Hybrid-DRG
Im Jahr 2027 sollen Leistungen aus dem Hybrid-DRG-Katalog, die ohne Übernachtung erbracht werden, nicht mit der Hybrid-DRG-Pauschale, sondern nach den Preisen des EBM vergütet werden.
Zum 1. Januar 2028 soll die Vergütung für die Hybrid-DRG vollständig entfallen und der Paragraf 115f SGB V gestrichen werden. Kurzzeitfallpauschalen sollen dann Anreize setzen, bislang stationär erbrachte Behandlungen im Krankenhaus ambulant durchzuführen.
Therapieversuch mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln
Ein Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel soll bei einer Erstverordnung nur erfolgen, wenn es in der Indikation, für das es zugelassen ist, eingesetzt wird.
Der verpflichtende Zeitraum eines Therapieversuchs von sechs Monaten soll gestrichen werden, die Dauer des Therapieversuchs soll im Ermessen der Vertragsärzte liegen.