Konsiliarverfahren wird vereinfacht – GBA passt Richtlinie an
Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli muss bei Vorliegen einer ärztlichen Überweisung oder bei Empfehlung nach einem Krankenhausaufenthalt kein Konsiliarbericht mehr erstellt werden (§ 28 SGB V). Diese gesetzliche Neuregelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) jetzt in der Psychotherapie-Richtlinie umgesetzt.
Vereinfachungen des Konsiliarverfahrens
Neben der Umsetzung dieser gesetzlichen Neuregelung hat der GBA das Konsiliarverfahren insgesamt vereinfacht. Diese Änderungen in der Richtlinie werden ab Inkrafttreten des GBA-Beschlusses gelten, was voraussichtlich in zwei Monaten der Fall sein wird (siehe unten).
Zur Vereinfachung gehört, dass der Konsiliararzt seinen Bericht künftig nur noch an den Psychotherapeuten übermittelt und nicht mehr bestimmte Informationen auch an die Krankenkasse schicken muss, zum Beispiel zu bestehenden Kontraindikationen.
Außerdem fokussiert der Konsiliarbericht künftig auf sechs zentrale Informationsbereiche zur somatischen und gegebenenfalls psychiatrischen Abklärung. Es sollen ausschließlich Angaben aufgenommen werden, die für die Indikationsstellung und Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung relevant sind. Bestehende Kontraindikationen für eine psychotherapeutische Behandlung sind vom Konsiliararzt zu erläutern.
Ferner hat der GBA die Liste der zur Ausstellung eines Konsiliarberichts berechtigten Facharztgruppen an die aktuelle Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer angepasst. Somit entsprechen die in der Richtlinie genannten Facharztbezeichnungen denen der ärztlichen Weiterbildung.
Hinweise zum Inkrafttreten
Während die Berichtspflicht bei Überweisung oder Krankenhausempfehlung bereits seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli entfallen ist, gelten die heute beschlossenen Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie nicht sofort. Der GBA-Beschluss wird zunächst vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft, wozu es zwei Monate Zeit hat, und muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Kein Konsiliarbericht bei Überweisung
Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli muss nicht mehr vor jeder Psychotherapie, die von einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt wird, ein Konsiliarbericht zur somatischen Abklärung durch einen Vertragsarzt erstellt werden (§ 28 SGB V).
Die Pflicht entfällt, wenn ein Patient die psychotherapeutische Praxis mit einer Überweisung oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung aufsucht. In der Vergangenheit war auch in einem solchen Fall ein Konsiliarbericht erforderlich.
Die KBV hatte auf das enorme Entlastungspotenzial in ihren Vorschlägen zum Bürokratieabbau mehrfach hingewiesen. Bei etwa 500.000 Therapien bei Psychologischen Psychotherapeuten, die jährlich begonnen werden, entsteht für die Praxen ein Bürokratieaufwand von insgesamt etwa 250.000 Stunden jährlich (Bürokratiekosten von ca. 15,6 Mio. Euro pro Jahr).
Eine Auswertung der Abrechnungsdaten für das Jahr 2022 hatte gezeigt, dass bei 56 Prozent der Patienten, die eine Therapie bei einem Psychologischen Psychotherapeuten begonnen haben, im Vorquartal beim Hausarztbesuch eine F-Diagnose gestellt wurde. Wenn für diese 56 Prozent aufgrund einer hausärztlichen Überweisung der Konsiliarbericht entfallen würde, könnten rund 140.000 Stunden jährlich eingespart werden (Bürokratiekosten in Höhe von 8,7 Mio. Euro pro Jahr).