Humangenetik: Anpassungen für ambulante spezialfachärztliche Versorgung umgesetzt
Eine Neuerung betrifft die Mutationssuche zur Diagnostik seltener Erkrankungen mittels Sequenzierung. Für sie gibt es in Abhängigkeit von der untersuchten Sequenzlänge jetzt vier Gebührenordnungspositionen (GOP 11724 bis 11727). Zudem wurde eine Zuschlagssystematik für die pathogenetischen GOP des EBM-Abschnitts 11.4.3 (In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen) eingeführt – jeweils für spezifische Erkrankungsgruppen (GOP 11700 bis 11708).
Um die Untersuchungen zur Diagnostik nicht seltener genetischer Erkrankungen in diese Systematik zu integrieren, wurden die GOP des EBM-Abschnitts 11.4.4 (Allgemeine In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen) in den EBM-Abschnitt 11.4.3 überführt und der EBM-Abschnitt 11.4.4 ersatzlos gestrichen.
Diese Anpassungen, die der Erweiterte Bewertungsausschuss zum 1. Oktober für den EBM beschlossen hatte, wurden nun durch den ergänzten Bewertungsausschuss in den Listen der abrechnungsfähigen Leistungen in der ASV nachvollzogen.
Dabei wurden die neuen GOP wie die Sequenzierungspauschalen und die Zusatzpauschalen für Erkrankungsgruppen schematisch in die jeweiligen ASV-Anlagen überführt – auf Basis der dort hinterlegten GOP. Die inhaltliche Überprüfung der Zuordnung im Detail fällt in die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA).
Bis zu einer Entscheidung des GBA obliegt es den ASV-Teams, die humangenetischen Untersuchungen gemäß der Indikationsstellung der jeweiligen Erkrankung (ASV-Anlage) zuzuordnen (siehe Übersicht „Zusatzpauschalen für Erkrankungsgruppen“ unten).