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Innovationen in der Medizin Wege medizinischer Innovationen in die Versorgung

Ein neuer Labortest soll helfen, die Prognose einer Tumorerkrankung besser einzuschätzen und Patientinnen und Patienten vor einer belastenden Chemotherapie bewahren. Mit einem implantierbaren Sensor sollen Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz überwacht und Verschlechterungen im Krankheitsverlauf frühzeitiger erkennbar werden. Doch unter welchen Bedingungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für solche innovativen medizinischen Leistungen? Wann können Vertragsärztinnen und -ärzte die Leistungen zulasten der Krankenkassen abrechnen?

Rechtlicher Rahmen

Die Regeln für die medizinische Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgeschrieben.

Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot

Das SGB V legt dabei mit dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot fest, welche medizinischen Leistungen gesetzlich Krankenversicherte beanspruchen dürfen:

  • Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 SGB V).
  • Zudem müssen Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen (§ 2 SGB V).

Erlaubnisvorbehalt

Für die ambulante Versorgung gilt der sogenannte Erlaubnisvorbehalt (§ 135 Absatz 1 SGB V). Das bedeutet, dass neue Methoden erst zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden dürfen, wenn zuvor in einem Bewertungsverfahren ihr Nutzen, ihre medizinische Notwendigkeit und ihre Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wurden.

Zuständig für die Bewertungsverfahren neuer Methoden ist der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA). Er bestimmt damit maßgeblich, welche medizinischen Leistungen gesetzlich Krankenversicherte beanspruchen können.

Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Der Inhalt der abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen und die Modalitäten für die Abrechnung sind im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) definiert (§ 87 SGB V). Der EBM wird unter anderem auf Basis der Entscheidungen des GBA konkretisiert.

Hierfür ist der Bewertungsausschuss (BA) zuständig: Wurde eine neue Methode durch den GBA positiv bewertet, muss der BA den EBM innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des GBA-Beschlusses anpassen. Der BA hat zudem weitere Aufgaben: So überprüft er beispielsweise, ob die Leistungsbeschreibungen im EBM noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechen und nimmt bei Bedarf Anpassungen vor.

Der Innovationsservice der KBV – ein Angebot für Ärzte und Psychotherapeuten

Der Anstoß für die Aufnahme einer Innovation in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung kommt nicht selten aus der Praxis. Die KBV bietet deshalb für Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Berufsverbände, die eine neue ärztliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung etablieren wollen, einen Beratungsservice an.

Dabei erfolgt eine Art Vorprüfung: Die KBV prüft, ob eine Behandlungs- oder Untersuchungsmethode geeignet ist, in den Leistungskatalog aufgenommen zu werden. Bei positivem Votum bringt sie die Leistung zur Beratung in den GBA ein. Der Service ist für die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kostenfrei und vertraulich.

Mit dem Innovationsservice will die KBV dafür sorgen, dass medizinischer Fortschritt trotz des aufwändigen Prüfverfahrens früher als bisher Kassenleistung wird. Das Angebot richtet sich an Ärzte, Psychotherapeuten sowie deren Berufsverbände.

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Auf einen Blick

  • Der GBA bestimmt maßgeblich den Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter. Neue Methoden können im Rahmen der ambulanten Versorgung nur nach positiver Bewertung durch den GBA zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.
  • Der BA ist für die Inhalte der abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen im EBM zuständig. Er kann nach vorheriger Beratung neue Leistungen in den EBM aufnehmen, sofern es sich nicht um eine neue Methode handelt.
  • Ein Auskunftsverfahren beim BA gibt rechtssicher eine verbindliche Aussage über die Zuständigkeiten (GBA oder BA) und den Zugangsweg in die vertragsärztliche Versorgung (bei neuer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode Methodenbewertung des GBA oder bei neuer Leistung Beratung des BA über Aufnahme neuer Leistungen in den EBM).
  • Medizinproduktehersteller, Hersteller von Diagnostikleistungen, einschlägige Berufsverbände und andere berechtigte Organisationen können dazu einen Antrag auf Auskunft beim BA stellen. Die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall um eine neue Methode oder eine neue Leistung handelt, treffen der GBA und der BA im Einvernehmen.
  • Für eine neue diagnostische oder therapeutische Leistung können einschlägige Berufsverbände, Verbände von Herstellern und andere berechtigte Organisationen einen Antrag auf Aufnahme der Beratung zur Aufnahme neuer Leistungen in den EBM beim BA stellen. Bei Annahme des Antrags führt die Arbeitsgruppe des BA im Rahmen der Beratung in der Regel ein Standardisiertes Bewertungsverfahren nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin durch. Nach Abschluss der Beratung entscheidet der BA über die Aufnahme der neuen angefragten Leistung in den EBM.
  • Für eine neue Methode können Medizinproduktehersteller und weitere Leistungsanbieter einen Antrag auf Erprobung beim GBA stellen. Der GBA prüft dann, ob die Methode Potenzial bietet. Fall er das Potenzial der Methode feststellt, hat der Antragsteller die Durchführung auf eigene Kosten zu beauftragen. Nach Abschluss der Studie entscheidet der GBA über die Aufnahme in die ambulante Versorgung.
  • Vor einem Antrag auf Erprobung können die Antragsteller eine Beratung durch den GBA wahrnehmen. Die Beratung liefert wertvolle Informationen, beispielsweise zu den methodischen Anforderungen des GBA oder den Eckpunkten für eine Erprobungsstudie.
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