- Top-Thema
- Praxisnachricht
Praxen erhalten mehr Freiraum beim Einstellen von Dokumenten in die ePA – Abrechnungsdaten nur für Patienten sichtbar
„Wir begrüßen sehr, dass die Befüllungspflicht der elektronischen Patientenakte (ePA) in bestimmten besonders sensiblen Situationen eingeschränkt wird. Dies hatten wir lange gefordert“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner den PraxisNachrichten. Dadurch könnten Praxen in begründeten Einzelfällen davon absehen, Daten in die ePA einzustellen, wenn erhebliche therapeutische Gründe gegen eine Befüllung sprechen.
Die KBV hatte sich für die Regelung stark gemacht, weil die Sorge vor möglichen Nachteilen für die Patienten insbesondere bei psychotherapeutischen und kinderärztlichen Praxen nach wie vor groß ist. Zudem beruht die bisherige Befreiung alleine auf einer Richtlinie der KBV.
Zugriff auf Abrechnungsdaten nur noch für Patienten
Bei den Abrechnungsdaten ist der Gesetzgeber ebenfalls einer Forderung der KBV gefolgt. Künftig können nur noch die Patienten die Abrechnungsdaten in ihrer ePA sehen. Aktuell sind sie für alle sichtbar, die Zugriff auf die Akte haben. Patienten, die das nicht wollen, müssen dem Einstellen der Abrechnungsdaten aktiv widersprechen oder diese per ePA-App verbergen.
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Abrechnungsdaten von Ärzten und Psychotherapeuten, aber auch von Zahnärzten, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, in denen der Patient behandelt wurde, automatisch in die ePA zu stellen. Die Daten enthalten auch die Diagnosekodes, die Ärzte und Psychotherapeuten in ihrer Abrechnung angeben müssen.
Inkrafttreten voraussichtlich am 1. Januar
Die Regelungen zur ePA sind Teil des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das der Deutsche Bundestag heute beschlossen hat. Nun muss der Bundesrat noch grünes Licht geben. Das Gesetz soll zum 1. Januar in Kraft treten.