Sonstige Produkte zur Wundbehandlung können unverändert verordnet werden
Anders als klassische Verbandmittel sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur unter bestimmten Bedingungen erstattungsfähig. Die Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Produkte einen bestimmten Nutzen haben. Das ist bisher nur für ein Produkt erfolgt. Damit Versicherte trotzdem mit solchen Produkten versorgt werden können, hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 festgelegt, dass Arztpraxen sie vorübergehend auch ohne Nutzennachweis verordnen dürfen.
Am 2. Dezember 2025 lief diese Regelung aus. Erst am 19. Dezember wurde sie als Teil des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verlängert. Zugleich wurde festgelegt, dass sie rückwirkend ab 2. Dezember 2025 gilt, damit keine Lücke entsteht.
Klarheit für Arztpraxen, grundsätzliches Problem bleibt
Damit haben Arztpraxen nun Klarheit und müssen kein mögliches Regressrisiko befürchten, wenn sie solche Produkte im Dezember verordnet haben. Das grundsätzliche Problem mit solchen Produkten bleibt allerdings bestehen – es fehlt der Nachweis eines Nutzens, der laut Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorgesehen ist.
KBV hatte Stellung bezogen
Die KBV hatte im vergangenen Jahr klar Stellung zur Regelung bezogen: Demnach ist die Verlängerung seitens des Gesetzgebers aus Versorgungsaspekten nachvollziehbar. Für die Praxen sei hier von besonderer Bedeutung, dass die Produkte ohne rechtliche Risiken eingesetzt werden können. Die Hersteller seien weiterhin aufgerufen, für ihre Produkte eine ausreichende Evidenz für eine positive Bewertung durch den G‐BA zu schaffen.
Gesetzlicher Hintergrund, Leistungsumfang und Übergangsregelung
Verbandmittel gehören grundsätzlich zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Hiervon abzugrenzen sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Diese sind erst auf Kosten der Krankenkassen verordnungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – wie auch bei den Medizinprodukten – eine entsprechende Regelung in die Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen hat.
Im Jahr 2020 hatte der G-BA Details in der Arzneimittel-Richtlinie geregelt und der Gesetzgeber eine Übergangsregelung auf den Weg gebracht: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die vor Inkrafttreten der Regelungen des G-BA zu Verbandmitteln im Dezember 2020 von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wurden, dürfen weiterhin verordnet werden – allerdings befristet.
Die Frist wurde mehrfach verlängert – zuletzt mit Verabschiedung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege im Bundesrat am 19. Dezember 2025. Sie gilt nun bis einschließlich 31. Dezember 2026.