Praxisnachricht
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Bewertungsausschuss beschließt verschiedene EBM-Änderungen

Mehrere Anpassungen des EBM hat der Bewertungsausschuss vorgenommen. Sie betreffen unter anderem die Betreuung von Patienten, die mit dem Alzheimer-Medikament Leqembi behandelt werden. Auch bezüglich der Gesundheitsuntersuchung von Heranwachsenden und der Versorgungspauschale gab es Detailänderungen im EBM.

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin können die Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene (Gebührenordnungsposition, GOP 01732) bei 18- bis 20-jährigen Patientinnen und Patienten abrechnen. Der Bewertungsausschuss (BA) hat deshalb die GOP in die Präambel des EBM-Kapitels 4 (Kinder- und Jugendmedizin) aufgenommen und im EBM-Abschnitt zu den Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen (Abschnitt 1.7 EBM) eine neue Bestimmung ergänzt, die das klarstellt. Die Änderungen resultieren aus der Aufnahme der Gruppe der Heranwachsenden in den EBM Ende vergangenen Jahres.

Versorgungspauschale bei Videokontakt

Auf die zum 1. Juli eingeführte Versorgungspauschale für chronisch kranke Patienten (GOP 03100) erhalten Berufsausübungsgemeinschaften einen Aufschlag von elf Prozent. Ebenso ist der Zuschlag für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf im Folgequartal (GOP 03110) entsprechend erhöht. Der BA hat im EBM nun nachträglich geregelt, dass eine Berufsausübungsgemeinschaft den elfprozentigen Aufschlag bei ausschließlichem Videokontakt auf den entsprechend reduzierten Zuschlag erhalten.

Den Zuschlag nach der GOP 03110 können Hausarztpraxen berechnen, wenn Patienten unvorhergesehen doch eine intensive Betreuung benötigen und in dem Quartal nach der Berechnung der Versorgungspauschale erneut die Praxis aufsuchen oder ihren Arzt per Videosprechstunde konsultieren. Erfolgt der Kontakt in dem Quartal ausschließlich per Video, erhalten Praxen einen reduzierten Zuschlag (-10 Prozent).

Ambulante Betreuung bei Gabe von Leqembi

Auch Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, die in der Behandlung von Alzheimer-Patienten erfahren sind, dürfen das Medikament Leqembi verabreichen und dazu bestimmte Leistungen abrechnen. Der BA hat nun nachträglich klargestellt, dass auch sie die GOP 01510 für die ambulante Betreuung im Zusammenhang mit der Therapie mit Lecanemab abrechnen dürfen. Dazu wurde im EBM die GOP 01510 in die Nummer 7 der Präambel 21.1 aufgenommen.

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