Weitere EBM-Zuschläge für Eingriffe bei Kindern
Mit der kürzlich getroffenen Übergangsregelung haben die Vertragspartner im Bewertungsausschuss die Vergütung von Eingriffen bei Kindern und Jugendlichen im EBM an die Hybrid-DRG angeglichen. Hintergrund ist, dass Leistungen von unter 18-jährigen Patientinnen und Patienten seit 15. April nicht mehr von den Hybrid-DRG ausgeschlossen sind, eine Anpassung der Vergütungssystematik über die höheren Fallpauschalen aber erst zum 1. Januar 2027 möglich ist. Ärztinnen und Ärzte erhalten deshalb übergangsweise einen 60-prozentigen Zuschlag auf Operationen und Anästhesie, um die niedrigere Bewertung im EBM auszugleichen.
Erweiterung der Übergangsregelung
KBV und GKV-Spitzenverband haben diese Regelung jetzt um beidseitige urologische und gynäkologische Eingriffe ergänzt und für die Zuschläge zwei Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Abschnitt 31.8 EBM aufgenommen: die GOP 31998 (4.481 Punkte / 570,90 Euro) als Zuschlag zur GOP 31275 (Urologischer Eingriff der Kategorie Q5) und die GOP 31999 (4.255 Punkte / 542,10 Euro) als Zuschlag zur GOP 31306 (Gynäkologischer Eingriff der Kategorie S6).
Damit können nun auch Zuschläge für beidseitige Eingriffe berechnet werden, die im Anhang 2 gesondert bewertet sind und nicht unter die Simultaneingriffsregelung fallen. Auch diese Zuschläge können rückwirkend ab 16. April berechnet werden.
Alle Zuschläge nur einmal berechnungsfähig
Der Bewertungsausschuss stellt in der neuen Präambel 31.8.1 zudem klar, dass alle neuen Zuschläge nach den GOP 31950 bis 31999 im Zusammenhang mit Simultaneingriffen jeweils nur einmal als Zuschlag zum Haupteingriff berechnungsfähig sind.
Die Übergangsregelung gilt vom 16. April bis 31. Dezember 2026.
Auf einen Blick: Die neuen Zuschläge
Zuschläge für ambulante Operationen bei der Durchführung von Leistungen des Hybrid-DRG-Leistungskataloges bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei einem der im EBM-Abschnitt 31.8.2 genannten OPS-Kodes
Befristung: 16. April bis 31. Dezember 2026
Vergütung der Leistungen des Abschnitts 31.8 EBM: außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
Hintergrund zur Übergangsregelung
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz hatte der Gesetzgeber Leistungen für vulnerable Gruppen wie Menschen mit Behinderung sowie Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von den Hybrid-DRG ausgeschlossen.
Diese gesetzliche Vorgabe haben KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft bei der Hybrid-DRG-Vergütung für das Jahr 2026 umgesetzt. Mit Inkrafttreten des Krankenhausreformanpassungsgesetzes am 15. April 2026 wurde der Ausschluss wieder aufgehoben.
Eine unterjährige Anpassung der Vergütungssystematik über Hybrid-DRG-Fallpauschalen war nicht möglich und der Bewertungsausschuss hat die entsprechende Übergangsregelung über Zuschläge im EBM getroffen. Sie gilt für den Zeitraum vom 16. April bis 31. Dezember 2026. Die Leistungen werden dann regulär bei der Weiterentwicklung der Hybrid-DRG für 2027 berücksichtigt und kalkuliert.