Stellungnahme
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Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG)

Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Mai 2026

Zusammenfassung

Die KBV bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die KBV unterstützt das Ziel, die Digitalisierung im Gesundheitswesen mit weiteren gesetzlichen Regelungen gezielt auszubauen. Insbesondere unterstützt die KBV die Maßnahmen, mit denen die gematik in die Lage versetzt werden soll, die Stabilität der Telematikinfrastruktur (TI) zu erhöhen. Es ist essenziell für die Weiterentwicklung der Digitalisierung, dass die Praxen nicht mit technischen Problemen konfrontiert sind, die die Arbeit für die Patientinnen und Patienten derzeit noch zu häufig beeinträchtigen. 

Eine bessere Nutzung von Daten in der Gesundheitsversorgung ist grundsätzlich sinnvoll. Jedoch überschreiten die im Gesetz vorgesehenen Einsichtsmöglichkeiten für gesetzliche Krankenkassen in die elektronische Patientenakte (ePA), die Möglichkeit zur Erhebung personenbezogener Daten der Versicherten bei „anderen Stellen“ sowie darauf aufbauende Verhaltenshinweise mit dem Ziel, auf „Lebensverhältnisse einzuwirken“, deutlich die Grenze des Zumutbaren und konterkarieren eine sinnvolle medizinische Nutzung der Daten. Dadurch wird nicht nur in inakzeptabler Weise in die Privatsphäre der Versicherten eingegriffen; es führt auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Vertrauensbeziehung zwischen Patientinnen und Patienten sowie ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Es muss gewährleistet bleiben, dass im Arzt-/Psychotherapeuten-Patienten-Verhältnis offenbarte Inhalte auch künftig vertraulich bleiben. Andernfalls würde das Vertrauen aller Betroffenen und Beteiligten – insbesondere in die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) – nachhaltig erschüttert. Die KBV spricht sich daher klar gegen diese Regelungsvorschläge aus und fordert, von diesen Regelungen Abstand zu nehmen. Korrekturbedürftig sind zudem die Regelungen, nach denen die Nutzung von Daten ausschließlich versorgungsfernen Organisationen vorbehalten bleiben soll. Die vorgeschlagenen Reallabore können nur dann erfolgreich sein, wenn auch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) als Organisatoren der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung – und damit näher an der Versorgungsrealität sowie den Versorgungsprozessen – die Möglichkeit erhalten, an einer datenbasierten Weiterentwicklung der Versorgung mitzuwirken.

Nach heutigem Stand sind die die ca. 100.000 Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit weitem Abstand diejenigen Einrichtungen im Gesundheitswesen, in denen die Digitalisierung am weitesten fortgeschritten ist. Die Arzt- und Psychotherapeutenpraxen sind derzeit mit weitem Abstand zu anderen Einrichtungen diejenigen, die mit den elektronischen Patientenakten arbeiten. Zugleich sind die Praxen weiterhin die einzigen Einrichtungen im Gesundheitswesen, die nicht nur mit Honorarabzügen, sondern auch mit der Nicht-Abrechenbarkeit von Leistungen für den Fall belegt werden, dass Anbieter von Praxisverwaltungssystemen (PVS) Vorgaben der gematik nicht einhalten. Es ist daher unbedingt geboten, den Gesetzgebungsprozess zu nutzen, um das Engagement der Praxen bei der Digitalisierung anzuerkennen und ein positives Signal zu senden. Gleichzeitig müssen die Praxen von einem völlig unangemessenen Sanktionsregime befreit und die entsprechenden direkten und indirekten Sanktionsregelungen im Gesetz aufgehoben werden. Die KBV engagiert sich dafür, dass sinnvolle Digitalisierung schnell realisiert werden kann.

Dies beginnt bereits im Gesetzgebungsprozess, der die dafür geltenden Vorgaben formuliert. Deshalb werden Vorschläge für eine schnellere Einführung des elektronischen Rezepts für Betäubungsmittel (BtM) bis hin zu einer versorgungsnäheren Aufgabenübertragung für die Entwicklung von Vorgaben für die zukünftige Digitalisierung von Verordnungsprozessen unterbreitet. Die KBV wird sowohl bei der datenbasierten Weiterentwicklung der Versorgung als auch bei der Steuerung knapper werdender Versorgungskapazitäten konstruktive Beiträge leisten. Sie macht daher Vorschläge, wie die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen praxisgerecht ausgestaltet werden können. Für die Umsetzung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere zum digitalen Versorgungseinstieg, zur eÜberweisung und zum medizinischen Ersteinschätzungsverfahren – sind jedoch Anpassungen dringend erforderlich, die von der KBV aufgezeigt werden.

Zudem reichen die Funktionalitäten der heutigen ePA zur Unterstützung dieser Prozesse und die Zusammenarbeit der Versorgungsebenen nicht aus, sodass für die Nutzung der vom KV-System aufgebauten, bislang durch dieser finanzierten, in der Bevölkerung bekannten sowie im Koalitionsvertrag genannten Marke „116117“ zusätzliche digitale Werkzeuge notwendig sind, die in der Stellungnahme adressiert werden. Wenn die Bundesregierung diese Infrastruktur zukünftig für die Daseinsvorsorge weiter ausbauen möchte, muss sie diese auch entsprechend finanzieren. Dies kann nicht aus der Vergütung der Vertragsärzte und -Psychotherapeuten geleistet werden. Insgesamt weist die KBV darauf hin, dass digitale Werkzeuge in der Versorgung nur so erfolgreich eingesetzt werden können, wie es die infrastrukturellen Rahmenbedingungen erlauben.

Der Gesetzgeber ist daher gefordert, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die hierfür notwendigen Investitionen in digitale Infrastrukturen leisten können. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der IT-Systeme in den Arztpraxen, die künftig auch Gegenstand der gematikVorgaben sein sollen, sind in diesem Kontext zu begrüßen.

Beratungsfolge

  • Referentenentwurf: 07.05.2026
  • Verbändeanhörung: 18.05.2026
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: N. N.
  • 1. Durchgang Bundesrat: N. N.
  • 1. Lesung Bundestag: N. N.
  • Anhörung im Bundestag: N. N.
  • 2./3. Lesung Bundestag: N. N.
  • 2. Durchgang Bundesrat: N. N.
  • Inkrafttreten: N. N.
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