• Top-Thema
  • Stellungnahme
  • Aktualisierungsdatum:
  • Laufendes Verfahren

Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG)

Das Digitalgesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen und gezielt ausbauen – von der Stabilität der Telematikinfrastruktur über die elektronische Patientenakte bis hin zu neuen Möglichkeiten der Datennutzung. Die KBV unterstützt das grundlegende Ziel ausdrücklich, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf – zum Beispiel bei den geplanten Zugriffsmöglichkeiten der Krankenkassen auf sensible Patientendaten oder unangemessenen Sanktionen gegen Praxen.

Darum geht es in dem Gesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verfolgt mit dem Gesetz das Ziel, die Digitalisierung auszubauen, die Nutzung von Gesundheitsdaten zu verbessern, die Telematikinfrastruktur (TI) stabiler zu machen und neue digitale Versorgungsangebote einzuführen. Zu den zentralen Vorhaben des GeDIG gehören: die Stärkung der gematik bei der Sicherung der Betriebsstabilität digitaler Infrastrukturen, die Einführung der elektronischen Überweisung (eÜberweisung), ein neues Konzept für den digitalen Versorgungseinstieg über die ePA-App der Krankenkassen sowie erweiterte Möglichkeiten für Krankenkassen, Versichertendaten auszuwerten und bei Dritten zu erheben. Darüber hinaus sollen sogenannte Reallabore neue Wege der Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung und Versorgung erproben.

Beratungsfolge

  • Referentenentwurf: 07.05.2026
  • Verbändeanhörung: 18.05.2026
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: Juni 2026
  • 1. Durchgang Bundesrat:
  • 1. Lesung Bundestag:
  • Anhörung im Bundestag:
  • 2./3. Lesung Bundestag:
  • 2. Durchgang Bundesrat:
  • Inkrafttreten:
info

Das sind die Positionen der KBV

Standpunkte auf einen Blick

  • Stabilität der Telematikinfrastruktur stärken
  • Datenzugriff der Krankenkassen auf die ePA und sensible Patientendaten bei Dritten verhindern
  • Krankenkassen dürfen keine Überwachungsrolle über den Lebensstil ihrer Versicherten übernehmen
  • Bei Ausgestaltung der eÜberweisung nachbessern
  • Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) müssen bei Reallaboren zur Datennutzung gleichberechtigt einbezogen werden
  • Digitaler Versorgungseinstieg darf kein Monopol der Krankenkassen werden – die 116117-App gesetzlich als gleichberechtigten Zugang verankern
  • Unverhältnismäßige Sanktionen für Praxen bei technischen Problemen der PVS-Hersteller abschaffen
  • Psychotherapeutisches Antrags- und Gutachterverfahren digitalisieren
info
  • Datum:
  • , Dauer: 11 Minuten 31 Sekunden
GeDIG: Mehr Daten für Kassen, mehr TI-Stabilität

Stabilität der Telematikinfrastruktur verbessern

Die KBV begrüßt ausdrücklich, dass die gematik künftig stärker für die Stabilität der TI verantwortlich sein soll. Technische Störungen beeinträchtigen derzeit noch zu häufig die Arbeit in den Praxen und führen zu erheblichen Belastungen im Praxisalltag. Verlässliche digitale Anwendungen und Prozesse sind jedoch die Grundvoraussetzung dafür, dass Digitalisierung in der Versorgung tatsächlich funktioniert. Positiv bewertet die KBV zudem, dass geplante Anwendungen künftig vor dem bundesweiten Rollout verpflichtend erprobt werden sollen. Diese Pilotierung sollte verbindlich im Gesetz verankert werden.

Kein Datenzugriff der Krankenkassen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Krankenkassen auf Daten aus der ePA zugreifen und darüber hinaus personenbezogene Gesundheitsdaten – auch bei Dritten – erheben und auswerten dürfen. Ziel soll unter anderem sein, Herz-Kreislauf-Risiken zu erkennen und Versicherten Hinweise zu ihrem Verhalten zu geben. Die KBV lehnt diese Eingriffe entschieden ab.

Medizinische Informationen sind besonders sensibel. Was vertraulich zwischen Arzt und Patient besprochen wird, muss vertraulich bleiben. Wenn Patientinnen und Patienten befürchten müssen, dass ihre Gesundheitsdaten von der Krankenkasse ausgewertet und für Empfehlungen zu ihrem Lebensstil genutzt werden, gefährdet dies das Vertrauen in die ärztliche Schweigepflicht und in die ePA insgesamt. Hinzu kommt, dass die vorgesehenen Screening-Methoden keinen nachgewiesenen medizinischen Nutzen haben. Stattdessen drohen Fehlinterpretationen, Verunsicherung und eine mögliche Fehlversorgung.

Besonders kritisch sieht die KBV die geplante Möglichkeit, dass Krankenkassen personenbezogene Daten zu Lebensgewohnheiten wie Rauchen, Alkoholkonsum oder Körpergewicht bei „anderen Stellen" erheben dürfen, um ihren Versicherten dann Verhaltenshinweise zu schicken. Damit würden Krankenkassen faktisch zu Kontrollinstanzen über den Lebensstil ihrer Versicherten. Die KBV fordert, diese Regelungen ersatzlos zu streichen.

Reallabore: KVen gleichberechtigt beteiligen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Krankenkassen sogenannte Reallabore einrichten dürfen, in denen Gesundheitsdaten – etwa mithilfe künstlicher Intelligenz – verarbeitet und ausgewertet werden können. Die KBV hält es für grundsätzlich sinnvoll, Daten optimaler für die Verbesserung der Versorgung zu nutzen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet die KVen – die als Organisatoren der ambulanten Versorgung die größte Nähe zu den Versorgungsprozessen haben – von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sein sollen. Die KBV fordert, dass KVen gleichberechtigt Reallabore einrichten und betreiben dürfen.

Nachbesserung bei eÜberweisung

Die Einführung der eÜberweisung wird von der KBV grundsätzlich begrüßt. Sie kann Abläufe vereinfachen und transparenter machen. In der konkreten Ausgestaltung sieht die KBV jedoch Nachbesserungsbedarf: So müssen für chronisch kranke Patientinnen und Patienten, die dauerhaft fachärztlich betreut werden, Ausnahmen von der geplanten 100-Tage-Löschfrist möglich sein. Außerdem sollten Terminservicestellen der KVen ausdrücklich Zugriffsrechte auf die Daten erhalten. Und auch das Praxispersonal muss unter ärztlicher Aufsicht mit der eÜberweisung arbeiten können.

Kein Monopol der Krankenkassen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der digitale Einstieg in die medizinische Versorgung – also die Terminbuchung und die Weiterleitung an die Ersteinschätzung der KVen – ausschließlich über die Apps der Krankenkassen erfolgen soll. Die KBV lehnt dieses Monopol ab. Ein solcher Ansatz benachteiligt andere etablierte Zugangswege und wird der Versorgungsrealität nicht gerecht.

Die 116117-App von KBV und KVen hat sich bereits als niedrigschwelliger Zugang zur Versorgung bewährt und wird von Millionen Menschen genutzt. Sie ist im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ausdrücklich erwähnt. Die 116117-App muss daher als gleichberechtigter digitaler Zugang gesetzlich verankert werden. Zudem fordert die KBV, dass der digitale Versorgungseinstieg in allen Kassen-Apps einheitlich nach KBV-Vorgaben gestaltet wird – damit er für Versicherte kassenübergreifend als Angebot der vertragsärztlichen Versorgung erkennbar ist.

Sanktionen gegen Praxen abschaffen

Die niedergelassenen Praxen sind heute mit Abstand die am stärksten digitalisierten Einrichtungen im deutschen Gesundheitswesen. bei. Gleichzeitig drohen ihnen Sanktionen, wenn Anbieter von Praxisverwaltungssystemen (PVS) technische Vorgaben der gematik nicht einhalten. Die KBV weist darauf hin, dass dieser Widerspruch offensichtlich ist und durch Streichung der Sanktionsregelungen aufgelöst werden muss. Praxen dürfen nicht für Fehler verantwortlich gemacht werden, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Stattdessen müssen die Anforderungen konsequent gegenüber den Herstellern durchgesetzt werden.

Digitalisierung bei Psychotherapie voranbringen

Der Gesetzentwurf greift die Digitalisierung des Antrags- und Gutachterverfahrens in der Psychotherapie bislang nicht auf. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Psychotherapie-Richtlinie bereits im März 2026 entsprechend angepasst. KBV und GKV-Spitzenverband haben vorbereitende Gespräche zur Umsetzung aufgenommen. Für eine rechtssichere Einführung sind jedoch gesetzliche Änderungen im SGB V erforderlich. Die KBV schlägt konkrete Regelungen vor, um die Digitalisierung dieses Verfahrens zügig auf den Weg zu bringen – mit dem Ziel, Verfahren zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen und Genehmigungen zu beschleunigen.

Elektronische Verordnungen: Prioritäten neu setzen

Bei den Fristen für die Einführung elektronischer Verordnungen sieht die KBV Korrekturbedarf: Insbesondere der Zeitplan für das elektronische Rezept (eRezept) für Betäubungsmittel ist zu spät angesetzt. Der geplante Termin 1. März 2028 liegt mehr als vier Jahre nach der flächendeckenden Einführung des eRezepts und ist aus Sicht der Arzneimitteltherapiesicherheit nicht akzeptabel. Grundsätzlich plädiert die KBV dafür, die Auswahl und Priorisierung von Digitalisierungsvorhaben nicht starr per Gesetz festzulegen, sondern den Partnern des Bundesmantelvertrags zu übertragen – damit Anpassungen praxisnah und flexibel möglich sind.

Weitere Informationen